- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
StartVerteidigungWenn der NATO-Soldat vor Gericht steht

Wenn der NATO-Soldat vor Gericht steht

Im Jahr 2022 waren etwa 40.000 US-amerikanische Soldatinnen und Soldaten in Deutschland stationiert. Aber auch Angehörige der deutschen Streitkräfte verteidigen die NATO außerhalb der eigenen Heimat. Im Jahr 2024 wird eine gesamte deutsche Brigade in Litauen stationiert. Angesichts dieser Zahlen stellt sich die Frage, welcher Gerichtsbarkeit die vielen Menschen in der Fremde unterliegen. Eine Debatte der 70er-Jahre flammt wieder auf.

Der Artikel VII im NATO-Truppenstatut VII regelt die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit. Die Regelung ist aber weniger eindeutig, als das zunächst erscheinen mag. Denn in Fällen, in denen Taten sowohl nach dem Strafrecht des Aufenthaltsstaates wie nach dem Strafrecht des Entsendestaates strafbar sind, besteht eine sogenannte „konkurrierende Gerichtsbarkeit“. Um diese Konkurrenz aufzulösen, kennt Artikel VII jedoch eine Grundregel. In Absatz 3 ist festgehalten, dass das Recht des Aufenthaltsstaates zu priorisieren ist. Dem Entsendestaat obliegt die Gerichtsbarkeit hingegen nur, wenn sich Straftaten exklusiv gegen das Vermögen, die Sicherheit oder Angehörige des Entsendestaates richteten. Diese Regelung stellt allerdings keine Zwangsläufigkeit dar. Es steht dem priorisierten Staat frei, auf den Zugriff zu verzichten. Dann kann der andere Staat den oder die Delinquenten vor seine eigenen Gerichte stellen. Zu den Bedingungen, unter denen ein derartiger Verzicht durchzuführen ist, schweigt sich das NATO-Truppenstatut hingegen aus. „Dies liegt allein im Ermessen des bevorrechtigten Staates“, heißt es vonseiten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg). Die USA und Frankreich beharren im Regelfall auf ihr Vorrecht, als Aufenthaltsstaat die Gerichtsbarkeit auszuüben.

Bei strafrechtlichen Ermittlungen schreibt das Truppenstatut hingegen Kooperation statt Konkurrenz vor. Die Ermittlungsbehörden von Aufenthaltsstaat und Entsendestaat sind zur Zusammenarbeit angehalten. Sie sollen sich gegenseitig unterstützten. Diese Empfehlung ist Absatz 6 des Art. VII zu entnehmen.  

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein