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Auswahlinstrumente für Beförderungsstellen

Alle Jahre wieder ist es in Verwaltungen in Bund, Ländern und Kommunen so weit: Die Leistungen der Beschäftigten werden in Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen bewertet. Beurteilungen stellen häufig weder die Beurteilenden noch die Beurteilten zufrieden. Für die Beurteilenden ist es eine lästige Aufgabe. Die Beurteilten wiederum erkennen sich häufi g in ihrer Beurteilung nicht wieder. Für sie stellt sich die Frage, was sie dagegen unternehmen können und welche Auswirkungen die Beurteilung für sie haben wird. Beurteilungen dienen nicht der Motivation der Beurteilten. Sie sind nach der Rechtsprechung das vorrangige Auswahlinstrument in Verfahren zur Besetzung von Beförderungsstellen. Denn nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz sind öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu besetzen.

Kleinere öffentlich-rechtliche Körperschaften scheuen sich häufig, Beurteilungen zu erstellen. Sie fürchten um den Frieden in ihrer Verwaltung. In Auswahlverfahren wird versucht, aufgrund von strukturierten Auswahlgesprächen oder Assessmentcenterverfahren die erforderliche Auswahl zu treffen. Wehren sich dann im Auswahlverfahren Unterlegene in einem gerichtlichen Eilverfahren gegen die so erfolgte Auswahl, steht der Dienstherr auf der Verliererseite, weil keine dienstlichen Beurteilungen eingeholt wurden.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Rechtmäßigkeit von Stellenbesetzungsverfahren Voraussetzung, dass die Auswahl vorrangig auf der Grundlage aktueller und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen wird. Ergibt sich bei dem Vergleich der Gesamturteile ein eindeutiges Ergebnis, kann das Auswahlverfahren abgeschlossen werden. Andernfalls sind die Beurteilungen „auszuschärfen“. Bei identischen Gesamturteilen müssen die Einzelbewertungen und textlichen Begründungen miteinander verglichen werden. Sehr häufig kann ein Auswahlverfahren auf dieser zweiten Ebene eindeutig entschieden werden. Erst wenn auch nach Ausschärfung noch kein klares Ergebnis vorliegt, darf der Dienstherr auf der dritten Ebene auf andere leistungsbezogene Kriterien zur Stichauswahl abstellen.

Zahllose Gerichtsentscheidungen

Diese enorme Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für das berufliche Fortkommen führt häufig zum Streit zwischen den Beurteilten und ihren Dienstherren. Bleibt das notwendige Widerspruchsverfahren erfolglos, streitet man sich vor dem Verwaltungsgericht. Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zu dienstlichen Beurteilungen sind zahllos. Die Beurteilungsstreitigkeiten ziehen sich gern über Monate hin, gegebenenfalls über Jahre, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wird.

Nicht selten kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Klageverfahren gegen die Beurteilung von einer Entscheidung in einem Eilverfahren über eine Auswahlentscheidung überholt werden. Die Entscheidung des Dienstherrn in einem Auswahlverfahren können unterlegene Bewerber in einem Konkurrentenstreit mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung prüfen lassen. Wird in diesem Verfahren vorgetragen, die der Auswahl zugrunde liegende eigene Beurteilung sei rechtswidrig, muss dies von dem Verwaltungsgericht im Eilverfahren ebenfalls geprüft werden. Hält auch das Gericht die Beurteilung für rechtswidrig, schlägt man zwei Fliegen mit einer Klappe: Das Gericht untersagt die Vollziehung der Auswahlentscheidung und klärt zugleich die Frage der Rechtswidrigkeit der für die Auswahl maßgeblichen Beurteilung.

Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.

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