Seit Oktober ist die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft und erlaubt es Kommunen, mit einer Vielzahl von Begründungen Änderungen im Straßenverkehr vorzunehmen. Damit haben Kommunen mehr Freiheit bei der Einführung von Tempo 30-Zonen, Anwohnerparken und Fahrradstraßen.
Mehr Möglichkeiten als bisher – so könnte die neue StVO wohl am effizientesten zusammengefasst werden. Das soll auch dazu beitragen, dass die Prozesse zur Umschreibung der einzelnen Maßnahmen nun schneller voranschreiten als bisher. Schließlich ist die Argumentation z. B.
für die Einrichtung von Sonderfahrspuren nun einfacher begründbar. Dennoch bleibt bei der Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen eine Einzelfallprüfung notwendig. Ein wichtiger Faktor bleibt jedoch: Die Sicherheit des Verkehrs nicht zu beeinträchtigen und die Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Das haben Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss klargestellt und beschlossen.
Details fehlen noch
Auch wenn viele Stadtverwaltungen sich über die neuen Möglichkeiten freuen, ist ihr Inkrafttreten nicht der Startschuss für eine massive Zunahme an Projekten in den Verkehrsämtern. So erklärt Matthias Knobloch, Fachbereichsleiter Nachhaltige Mobilität der Stadt Ludwigsburg, dass noch einige Begrifflichkeiten zu klären seien, bevor die willkommenen Anpassungen konkret angewendet werden könnten. Ähnliche Probleme sieht man auch in Köln und merkt an, dass die Integration der neuen Mittel zunächst mit den politischen Gremien abgestimmt werden soll. Auch Stuttgart weist auf Nachfrage des Behörden Spiegel darauf hin, dass noch einige Erlässe und Verwaltungsvorschriften an die neuen Regelungen angepasst werden müssten. So wollen die Städte Doppelarbeit vermeiden. Aus der Fahrradstadt Münster heißt es, dass gerade die Verwaltungsvorschrift zu Paragrafen 45 Abs. 9 StVO i. V. m. der Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 41 StVO zu Zeichen 274 in der Vergangenheit sehr deutliche ermessenslenkende Möglichkeiten bezüglich der Anordnung von Tempo 30 vor sozialen Einrichtungen erodiert habe. Aktuell sind zudem mancherorts die Straßenverkehrsbehörden ausgelastet u. a. mit der Erarbeitung der neuen Verwaltungsvorschriften wie etwa die in Berlin zuständige Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
Ein Argumentationsstandpunkt
Einige Städte haben dennoch bereits erste Prüfungsverfahren eingeleitet. Stuttgart prüft ein stadtweites Konzept für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, die neu in den Ausnahmenkatalog in Paragraf 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO aufgenommen wurden. Besonders die Etablierung von Sonderfahrspuren und Straßen, ob nun für Fahrradfahrer, den Busverkehr oder Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, soll erleichtert werden. Durch eine Erleichterung der Argumentation zur Rechtfertigung für einen Bau dieser soll die Planung der Städte und Kommunen beschleunigt werden. So sind nicht mehr nur Gebiete um Schulen herum als verkehrsberuhigte Zonen qualifiziert, sondern auch häufig genutzte Schulwege. Allerdings sind einige der neuen Möglichkeiten nur auf Probe, wie etwa die Sonderfahrspuren für Wasserstoff-, E-Autos oder Fahrgemeinschaften. Diese sollen zunächst nur bis Ende 2028 erprobt werden.
In anderen Fällen sparen sich die Verkehrsverwaltungsbehörden zukünftig in erster Linie eine Argumentation, so etwa bei der Einrichtung von Überquerungsmöglichkeiten. Mit der neuen StVO fällt der Beweis einer besonderen Gefahrenlage bei der Planung einer Querungsmöglichkeit für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Ältere und Kinder weg. Mit dieser erleichterten Anordnung von Fußgängerüberwegen können Verkehrsbehörden vorausschauend handeln, um die Gefahren für schwächere Verkehrsteilnehmer zu verringern. Auch das prüft beispielsweise Stuttgart.
Ein Blick in die Zukunft
Mittels Prognosen zukunftsorientiert zu planen, anstatt wie bisher auf Entwicklungen zu reagieren, ist ein weiterer großer Vorteil der neuen StVO. Am deutlichsten dürfte sich dies wohl bei der Etablierung des Anwohnerparkens zeigen. Bislang war Anwohnerparken nur möglich, wenn erhebliche Belastungen durch parkende Fahrzeuge nachgewiesen wurden. Mit der neuen StVO haben Kommunen also nun viel mehr Möglichkeiten, auch auf Basis von Berechnungen eine Veränderung herbeizuführen.

