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StartRechtBenachteiligung verboten

Benachteiligung verboten

Für schwerbehinderte Menschen gelten im Bewerbungsverfahren besondere Regelungen, insbesondere im Öffentlichen Dienst. Missachtet der Arbeitgeber diese – wissentlich oder unwissentlich –, kann das teuer werden.

Der Gesetzgeber möchte schwerbehinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Oft haben Bewerberinnen bzw. Bewerber und Arbeitgeber unterschiedliche Vorstellungen, wie die dazu gesetzlich verankerten Regelungen auszulegen und umzusetzen sind. Nicht selten landen Streitfälle vor Gericht. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot werde der Arbeitgeber dem Bewerber gegenüber schadensersatzpflichtig, warnt Dr. Steffen Hrubesch, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Das gilt es als Personalverantwortliche bzw. Personalverantwortlicher daher – auch im eigenen Interesse – zu vermeiden.

Hier gilt die Beweislastumkehr

Wenn es im Streitfall ein Indiz dafür gibt, dass eine Benachteiligung durch einen Arbeitgeber stattgefunden hat, ist dieser in der Pflicht, nachzuweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Ein solches Indiz könne u. a. der Verstoß gegen Verfahrens- und/oder Förderrichtlinien zugunsten schwerbehinderter Menschen sein, erläutert der Vorsitzende Richter. Wird beispielsweise ein schwerbehinderter Bewerber nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, ist das ein Verstoß gegen die genannten Förderrichtlinien und der Bewerber hat gute Chancen, seinen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen – sofern dieser schriftlich und fristgerecht eingereicht wird. Das gelte auch für interne Stellenbesetzungen, so Hrubesch.

Die Kenntnis ist entscheidend

Ob Bewerber ihre Schwerbehinderung offenlegen, liegt bei ihnen. Der Arbeitgeber hat kein Recht, danach zu fragen. Den Anspruch auf besondere Leistungen erhalten Bewerber allerdings nur, wenn sie ihre Schwerbehinderung im Auswahlverfahren deutlich kommunizieren, z. B. durch einen offensichtlichen Hinweis im Anschreiben oder im Lebenslauf. Eine versteckte Notiz oder die Kopie des Schwerbehindertenausweises in den Anlagen zur Bewerbung hingegen reichten nicht aus, erläutert Hrubesch. In diesem Kontext mahnt er Personaler zur Aufmerksamkeit: Wenn der Arbeitgeber ein vorliegendes Bewerbungsschreiben nicht lese und dementsprechend den Hinweis auf die Schwerbehinderung nicht wahrnehme, sei dies ein Verschulden des Arbeitgebers und begründe einen Anspruch auf Schadensersatz – auch wenn ein Anschreiben von diesem nicht gefordert gewesen sei.

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