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StartRechtVerhalten am Arbeitsplatz

Verhalten am Arbeitsplatz

Der Arbeitsplatz der Zukunft wird ein noch stärker digitalisierter als heute sein. Für diese Voraussage bedarf es keiner prophetischen Fähigkeiten. Die Corona-Pandemie hat die Digitalisierung deutlich beschleunigt und das wird sich sicherlich auch in Zukunft fortsetzen.

Auf technischem Gebiet sind die elektronische Akte und die Kommunikation über das elektronische Behördenpostfach Beispiele dafür, wie sich die Arbeit in den Behörden bereits verändert hat. Der Einsatz von KI wird hinzutreten. Unverändert bleiben wird mit großer Sicherheit, dass Spaß und Erfüllung an der täglichen Arbeit und damit auch die individuelle Leistung nicht vorrangig von der Ausstattung des Arbeitsplatzes oder von dem Inhalt der Aufgaben abhängig sind. Entscheidende Bedeutung hat das Miteinander im Team, der Umgang der Kolleginnen und Kollegen untereinander, seien sie nachgeordnet, gleichgeordnet oder übergeordnet. Ohne eine gute Arbeitsatmosphäre wird es keine guten Leistungen geben, sondern eher einen hohen Krankenstand.

Prävention und Reaktion

Für die gute Arbeitsatmosphäre sind alle verantwortlich, nicht nur Vorgesetzte und Behördenleitung. Ihre Grundlage ist schon der respektvolle und freundliche Umgang miteinander. Keine neue Erkenntnis ist, dass es damit immer wieder Probleme gibt. Solche Probleme gehören jedoch zum menschlichen Zusammenleben dazu und sie werden die Arbeitswelt weiter kennzeichnen. Ein wichtiges Instrument zur Vorbeugung vor diesen Problemen und auch für deren Lösung sind Personalentwicklungsmaßnahmen.

Manchmal helfen jedoch solche vorbeugenden oder begleitenden Maßnahmen nicht mehr und es bleibt für die Verantwortlichen keine andere Wahl, als zum rechtlichen Instrumentarium zu greifen: Umsetzungen, Versetzungen oder sogar Abmahnung, Entlassung. Letzteres droht jedenfalls denen, die besonders drastisch die gesellschaftlichen Regeln guten Umgangs verletzen.

Eine Charakterfrage

Mit einem drastischen Fall und seinen Folgen hat sich jüngst das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 26. Februar 2025 – Az. 1 K 796/22) auseinandergesetzt. Es hat die Entlassung eines Kommissaranwärters aus dem Vorbereitungsdienst durch das zuständige Polizeipräsidium bestätigt. Der Kommissaranwärter war durch besonders derbe frauenfeindliche und rassistische Sprüche aufgefallen. Die von dem Anwärter gezeigte frauenfeindliche und ausländerfeindliche Haltung zeige, so das Verwaltungsgericht, einen die Entlassung rechtfertigenden charakterlichen Mangel. Auch bei Anwärtern für den Polizeivollzugsdienst sei ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander unabdingbar, vor allem unter Beachtung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit. Der Dienstherr darf und muss nach der Entscheidung von einem Polizeibeamten erwarten, dass er stets deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich weder frauenverachtend noch fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Das gilt nicht nur für Anwärter im Polizeivollzugsdienst, sondern im Öffentlichen Dienst insgesamt. Die Entlassung von Beamten auf Widerruf bei Eignungszweifeln ist zwar an vergleichsweise niedrige Voraussetzungen gebunden, aber auch Lebenszeitbeamte und selbst ordentlich nicht mehr kündbare Beschäftigte können sich derartiges Fehlverhalten nicht leisten. Fehlt es an Einsicht und lässt sie sich nicht anders bewirken, darf und muss im Einzelfall sogar der Betriebsfrieden durch den Dienstherrn durch die am weitesten reichenden Maßnahmen wiederhergestellt werden.

Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.

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