Bayern hat im Zuge von Endbürokratisierungsmaßnahmen ein Modernisierungsgesetz vorgelegt, welches mehr ermöglichen und weniger verhindern soll. Dazu ist ein Abbau von verzichtbaren materiellen Standards vorgesehen. Dies führt zu einer weitergehenden Verschlankung von Verfahren, insbesondere von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren.
Um dieses Ziel zu erreichen, passt das Gesetz insgesamt 16 andere Gesetze und Verordnungen an. Darunter sind unter anderem das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) und das Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG).
BayBG
Im BayBG werden in erster Linie Maßnahmen entfernt oder angepasst die selten bis nicht Anwendung finden aber zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen wie die Verbeamtung auf Zeit im Falle von höheren Positionen in Ämtern und Behörden. Zusätzlich werden Anpassung bei der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung vorgenommen. Diese wird nämlich durch eine Selbstauskunft ersetzt und nur in Zweifelsfällen soll ein Amtsarzt aufzusuchen sein. Ausnahmen sind Stellen die eine Körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzen, wie der Polizeidienst.
BayBeamtVG
Die Anpassungen des Versorgungsgesetzes haben im Gegensatz zu vielen anderen Änderungen mehr den Fachkräftemangel als Grund. Im Gesetz werden Maßnahmen ergriffen, die eine Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten erleichtern sollen, indem die Hinzuverdienstgrenze angehoben wird. Durch diese allgemeine Anpassung kann die Sonderregelung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Corona und Ukraine-Flüchtlingen entfallen.
VfGHG
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verfügt über die Möglichkeit bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Klagen dem Beschwerdeführer oder Antragsteller eine Gebühr aufzuerlegen. Grund dafür ist das der Bayerische Verfassungsgerichtshof – anders als z. B. das Bundesverfassungsgericht nach § 93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes –nicht die Möglichkeit hat, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, wird auf diese Weise dem Gericht ein gewisser Überlastungs- und Missbrauchsschutz eingeräumt. Das hier zu verhängende Bußgeld belief sich seit 2002 auf max. 1.500 Euro und wird nun auf 3.000 Euro Zwecks Inflationsanpassungen angehoben.
Den vollständigen Gesetzesentwurf finden sie auf der Seite des Bayrischen Landtages.