Wer IT-Sicherheitslücken aufspüren und schließen möchte, soll nicht dem Risiko einer Strafbarkeit ausgesetzt sein. Damit dies sichergestellt ist, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Computerstrafrechts vorgelegt. An anderer Stelle ist eine Verschärfung des Gesetzes geplant.
Es soll klargestellt werden, dass bestimmte Handlungen von IT-Sicherheitsforscherinnen und -forschern nicht nach dem Computerstrafrecht strafbar sind. Nach Paragraf 202a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer sich „unbefugt“ Zugang zu Daten verschafft. Ein neuer Absatz 3 soll nun klarstellen, unter welchen Umständen eine solche Handlung nicht „unbefugt“ und somit auch nicht strafbar ist. Der dadurch neu geregelte Strafbarkeitsausschluss soll auch für zwei weitere Straftatbestände gelten: das Abfangen von Daten (Paragraf 202b StGB) und die Datenveränderung (Paragraf 303a StGB). „Wer IT-Sicherheitslücken schließen möchte, hat Anerkennung verdient – nicht Post vom Staatsanwalt“, erklärte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann dazu. Es sei im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass IT-Sicherheitslücken aufgedeckt und geschlossen werden, so Buschmann.
Strafverschärfung bei Datenklau
Der Gesetzentwurf sieht auch eine Strafverschärfung vor: Besonders schwere Fälle des Ausspähens und Abfangens von Daten sollen künftig strenger bestraft werden als bislang. Die Strafvorschriften des Ausspähens von Daten (Paragraf 202a StGB) und des Abfangens von Daten (Paragraf 202b StGB) sollen dazu um Regelungen für besonders schwere Fälle ergänzt werden. Diese lägen vor, wenn Cyber-Kriminelle einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführen oder aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handeln. Außerdem sollen die Fälle erfasst werden, in denen die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Integrität, Authentizität oder Vertraulichkeit einer Kritischen Infrastruktur oder die Sicherheit Deutschlands oder eines seiner Bundesländer beeinträchtigt wird. Der Strafrahmen für diese Fälle sollen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren sein.
Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Dezember 2024 Stellung zu nehmen.