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StartRechtKeine Nachteile für Denunzianten

Keine Nachteile für Denunzianten

Mehr Schutz vor Repressalien für Hinweisgeber, wenn sie Missstände öffentlich machen – so garantiert es das neue Hinweisgeberschutzgesetz, das wohl im Dezember verabschiedet wird. Doch bei der Umsetzung könnten sich Probleme ergeben.

Über den aktuellen Stand zum Hinweisgeberschutzgesetz diskutierten die drei Juristen Dr. Simon Gerdemann von der Georg-August-Universität Göttingen, der Berliner Oberstaatsanwalt Thomas Fels und die Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht Julia Schönfeld unter der Leitung von Rechtsanwältin Dr. Stefanie Lejeune im Format „Digitaler Staat Online“ (DSO). Dabei begrüßten sie einhellig das neue Gesetz zum Schutz von Personen, die Hinweise zu einem möglichen Gesetzesverstoß geben, wiesen jedoch zugleich auf Probleme zum Geltungsbereich des Gesetzes selbst und auf dessen Umsetzung hin.

Gegenstand und Inhalt

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist bisher noch ein Regierungsentwurf. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Meldung und Offenlegung von Verstößen gegen EU-rechtliche Normen, nationales Recht sowie strafrechtliche und bußgeldbewehrte Verbotsnormen. Es schützt den Hinweisgeber davor, aus Gründen seiner Information Nachteile zu erleiden, wie etwa gekündigt oder drangsaliert zu werden. Als Grundvoraussetzung gilt die gute Absicht des Informanten, einen Verstoß zu melden. Absichtliche Falschmeldungen, um dem Ruf eines Unternehmens zu schaden, deckt das Gesetz ausdrücklich nicht ab.

Meldung eines Hinweises

Bei der Meldung stehen dem Hinweisgeber verschiedene Wege offen, der Dienstweg muss dabei nicht eingehalten werden. Interne Meldestellen im betroffenen Unternehmen selbst oder externe Meldestellen wie etwa eine Behörde oder Kanzlei nehmen die Information entgegen, um den Wahrheitsgehalt zu überprüfen und über mögliche Folgemaßnahmen zu entscheiden. Die Meldung kann auch an einen Vertrauensanwalt erfolgen, der diese dann an eine Zentralstelle weiterleitet. Die Zuständigkeit liegt danach beim Bundesamt für Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder dem Bundeskartellamt.

Eine dritte Option ist die direkte Offenlegung der Information in der breiten Öffentlichkeit, welche jedoch von allen Teilnehmern in der Diskussionsrunde kritisch gesehen wird.  

Probleme und Unklarheiten ausräumen

Im Gespräch erörterten die Juristinnen und Juristen Probleme im Hinweisgeberschutzgesetz, die noch auszubessern sind. So steht eine Person, die einen Hinweis gibt, nicht automatisch unter dem Schutz des Gesetzes, weil nicht alle gegebenen Hinweise zwangsläufig einen Gesetzesverstoß beschreiben. Auch sei der Einsatz von Repressalien nur schwer zu überprüfen – trotz der Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers: Zwar muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine nachteilige Maßnahme wie etwa eine Kündigung explizit nicht wegen des gegebenen Hinweises erfolgte, doch lässt sich kaum ein Unterschied zwischen „regulärer“ und kalkulierter Kündigung ausmachen.

Zuletzt müsse auch die denunzierte Person oder das denunzierte Unternehmen bedacht werden. Hier bestehen im Falle einer falschen Anschuldigung und der daraus resultierenden Rufschädigung kaum Ansprüche auf Schadenersatz.

Die Aufzeichnung der Diskussionsrunde können Sie hier ansehen.

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