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Geschnitten

Büroarbeit birgt Gefahren. Nicht nur für Handwerker, Polizeiund Feuerwehrbeamte – Arbeitsunfälle sind für Beschäftigte in Verwaltungen ebenso ein präsentes Thema. Auch dort kann man stürzen, sich stoßen, schneiden oder auf andere Art verletzen.

Zum Glück erfasst der Dienst- oder Arbeitsunfallschutz die typischen Risiken, die mit der übertragenen Tätigkeit verbunden sind. Entscheidend ist, dass der Unfall in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Erfasst werden zudem Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte. Gleiches gilt für bestimmte Erkrankungen wie etwa die Borreliose eines Forstbeamten nach einem Zeckenbiss.

Unfälle im Dienst können rechtlich eine ganze Reihe von Fragen aufwerfen. Selbst wenn sie bei Ausübung dienstlicher Aufgaben geschehen, muss Dienstunfallschutz nicht zwingend die Folge sein. Der dienstlich angeordnete Sport, der einen Achillessehnenabriss zur Folge hat, kann eine bloße Gelegenheitsursache darstellen. Die vorgeschädigte Achillessehne wäre auch bei nächster privater Gelegenheit gerissen.

Im Einzelfall

Die Abgrenzung ist nicht immer trennscharf möglich. So ist Dienstunfallschutz ausgeschlossen, wenn es um die Erledigung privater Angelegenheiten geht, aber es soll Dienstunfallschutz bestehen, wenn Beschäftigte während der Mittagspause in der dienstlichen Kantine eine Lebensmittelvergiftung durch verdorbenes Essen erleiden.

Mit einem kuriosen Fall musste sich jüngst das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. März 2025 – 2 C 8.24) befassen. Ein Beamter stellte bei Dienstbeginn fest, dass die sonst über der Tür des Dienstzimmers hängende Uhr auf der Fensterbank lag und die Batterie der Uhr nicht korrekt im Batteriefach steckte. Er versuchte mit seinem Klappmesser die dadurch verbogene Klemmfeder wieder zu richten und schnitt sich dabei tief in einen Finger, weil das Messer plötzlich zuklappte.

Sein Dienstherr lehnte den Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab und auch seine Klage dagegen blieb letztlich erfolglos. In letzter Instanz entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass kein Dienstunfallschutz bestand. Es bestätigte zwar, dass sich der Unfall in den Diensträumen und während der Dienstzeit ereignet hatte. Damit kam grundsätzlich eine Anerkennung als Dienstunfall in Betracht. Schon die Vorinstanz hatte entschieden, dass es nicht darauf ankomme, dass das Reparieren der Uhr nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Beamten gehörte, weil sich ohnehin bei der Dienstausübung dienstliche und private Aspekte nicht streng voneinander trennen ließen.

Ungeeignetes Werkzeug

Dienstunfallschutz scheidet aber aus, wenn entweder die Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder aber seinen begründeten – wohlverstandenen – Interessen zuwiderläuft. Eine Haftung für Unfälle während des Dienstes soll nur für die mit der dienstlichen Tätigkeit verbundenen spezifischen Gefahren begründet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt deshalb für seine Entscheidung darauf ab, dass der Beamte mit der Benutzung eines Klappmessers für die Reparatur der Uhr gegen das wohlverstandene Interesse des Dienstherrn handelte. Das Messer als ein gefährlicher Gegenstand war weder für die Reparatur der Uhr geeignet noch bestimmt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Vorinstanz bestätigt, stellt sich als interessengerecht dar und beachtet das System der Risikoverteilung im Dienstunfallrecht. Dem Beamten war es nicht etwa untersagt, die Uhr zu reparieren. Auch wenn dies nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte, bestand hierfür grundsätzlich Dienstunfallschutz. Bei lebensnaher Betrachtung bestand nämlich bei dieser kleinen Reparatur, für die keine besonderen Kenntnisse erforderlich waren, der notwendige Zusammenhang mit der Dienstausübung. Der Dienstherr muss jedoch nicht das Risiko tragen, wenn hierfür ein ungeeignetes Werkzeug genutzt wird, dessen Gefährlichkeit sich verwirklicht.

Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.

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