… das ist die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die AfD, die im Mai bekanntgegeben wurde und für ein großes Medienecho sorgte.
Nach Einreichung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die AfD beim Verwaltungsgericht Köln hat sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bereit erklärt, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens die AfD nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung zu behandeln und zu bezeichnen. Wie das Verwaltungsgericht im Eilverfahren am Ende entscheiden wird, bleibt abzuwarten.
Prozessrechtlich ist in derartigen Eilverfahren eine derartige Stillhalteerklärung der Verwaltung nicht unüblich. Sie ist vielmehr sogar die Regel, wie insbesondere im Öffentlichen Dienst aus Konkurrentenverfahren bekannt. Auch dort wird regelmäßig nach einem Eilantrag durch die Verwaltung erklärt, bis zum Abschluss des Eilverfahrens die ausgewählte Person nicht zu befördern oder mit ihr einen Anstellungsvertrag zu schließen. Zunächst wird die AfD deswegen, wie bisher, als Verdachtsfall durch das BfV behandelt werden. Eine endgültige Klärung der Berechtigung der Einschätzung der Partei als gesichert rechtsextremistisch wird dem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben. Das kann Jahre dauern.
Können sich jetzt Bedienstete im Öffentlichen Dienst mit AfD-Parteibuch entspannt zurücklehnen? Müssen sie nicht (mehr) befürchten, dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen ihrer Parteizugehörigkeit zu bekommen?
Da hört die Treue auf
Beamtinnen und Beamte leisten einen Eid auf unser Grundgesetz. Gesetzliche Voraussetzung für ein Beamtenverhältnis ist unter anderem die politische Treuepfl icht. D. h., dass jederzeit die Gewähr dafür geboten wird, für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne unseres Grundgesetzes einzutreten. Diese Grundordnung beinhaltet die Strukturprinzipien des Grundgesetzes, zu denen u. a. die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten gehört. Es liegt auf der Hand, dass damit kein Weltbild in Übereinstimmung zu bringen ist, das ganze Bevölkerungsgruppen abwertet und ein auf Abstammung beruhendes Volksverständnis vertritt, wie es sich aus dem bekannt gewordenen Gutachten des BfV ergibt. Das widerspricht dem Grundgesetz.
Konsequenzen für den Status
Die jederzeitige Gewähr, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, soll durch die einfache Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zwingend ausgeschlossen sein. Sie stellt jedoch einen wesentlichen Bestandteil dar, der mit weiteren Umständen zu berücksichtigen ist.
Sollte also das BfV nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts die AfD weiterhin als gesichert rechtsextremistische Bestrebung bezeichnen und behandeln dürfen, könnte bereits eine Funktionärstätigkeit in der Partei oder etwa das Liken von verfassungsfeindlichen Aussagen in den Sozialen Medien oder Ähnliches zu dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Parteimitgliedern könnte in diesem Fall der Zugang zu einem Beamtenverhältnis verwehrt bleiben, Beamte auf Widerruf oder Probe müssten mit einer Entlassung rechnen und Lebenszeitbeamte mit Disziplinarverfahren, die auf die Entfernung aus dem Dienst gerichtet sein können.
Zwei Seiten der Pflichtverletzung
Das alles bedeutet aktuell oder im Fall eines Klageerfolgs der AfD nicht, dass die Mitglieder der Partei sicher sein können, nicht mit solchen Auswirkungen auf ihr Dienst verhältnis rechnen zu müssen. Denn so wenig allein die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Partei die politische Treupflicht ohne weitere Umstände verletzt, ist es für die Verletzung dieser Pflicht notwendig, zusätzlich zu eigenen erfassungsfeindlichen Aktivitäten auch Mitglied in einer extremistischen Gruppierung zu sein. Das wird durch gerichtliche Entscheidungen in Disziplinarverfahren und Entlassungsverfahren immer wieder bestätigt.
Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.