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StartRechtBGH zum Gebot der „Staatsferne der Presse“

BGH zum Gebot der „Staatsferne der Presse“

Das Internetportal einer Kommune, in dem auch redaktionelle Inhalte abrufbar sind, verletzt das Gebot der „Staatsferne der Presse“ nicht ohne Weiteres (BGH, 14.07.2022 – I ZR 97/21).

Internetportal sei wettbewerbswidrig

Ein Verlag, der unter anderem ein Nachrichtenportal anbietet, machte geltend, das Internetportal einer Gemeinde, das umfassend über das Geschehen in der Stadt informiere, verstoße gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ und sei daher wettbewerbswidrig.

Gefährdung der Institutsgarantie

Der BGH hielt das Portal für zulässig und entschied, dass Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsgarantie zwar Äußerungs- und Informationsrechte zustehen. Die kommunale Pressearbeit finde ihre Grenze jedoch in der institutionellen Garantie der freien Presse. Ein Rechtsverstoß sei anzunehmen, wenn der Gesamtcharakter des Internetangebots geeignet sei, die institutionelle Garantie der freien Presse zu gefährden.

Gesamtbetrachtung maßgeblich

Art und Inhalt kommunaler Publikationen sind auf ihre Neutralität sowie Zugehörigkeit zum Aufgabenbereich der Gemeinde zu untersuchen und konkret zu beurteilen. Ferner ist das äußere Erscheinungsbild einzubeziehen und eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Einzelne überschreitende Artikel allein begründen hingegen keine Verletzung.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/BGH_14.07.2022_I_ZR_97-21_KW149.pdf

Die Autorin des Gastbeitrags ist Christina Emde von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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