Die Pflicht zur Verfassungstreue gehört zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten und ist Ausdruck des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses. Sie prägt das Beamtenverhältnis nicht nur während der aktiven Dienstzeit, sondern wirkt auch über den Eintritt in den Ruhestand hinaus. Ruhestandsbeamte dürfen sich nicht verfassungsfeindlich betätigen, wenn sie ihr Ruhegehalt behalten wollen.
Wie weitreichend die Folgen eines Verstoßes gegen die Treuepflicht sein können, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg. Das Gericht bestätigte die (vollständige) Aberkennung des Ruhegehalts einer Ruhestandsbeamtin, die sich durch mehrere Schreiben mit reichsbürgertypischen Inhalten aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt hat. Angesichts einer zunehmenden Anzahl von verfassungsfeindlichen Strömungen auch innerhalb der Belegschaft öffentlicher Arbeitgeber, setzt die Entscheidung ein klares Signal für Überprüfung und konsequente Sanktionierung.
Treuepflicht im aktiven Dienst und im Ruhestand
Die Pflicht zur Verfassungstreue gehört zu den grundlegenden beamtenrechtlichen Prinzipien. Aktive Beamte sind verpflichtet, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und aktiv für deren Erhalt einzutreten (§ 60 Abs. 1 S. 3 BBG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG).
Für Ruhestandsbeamte gilt ebenfalls die Verfassungstreuepflicht, jedoch in abgeschwächter Form. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 des BeamtStG beschränkt sich der Pflichtenrahmen im Ruhestand im Wesentlichen auf das Verbot, sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu betätigen. Hintergrund ist, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im aktiven Dienst stehen und daher keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen können, die die Dienstausübung betreffen. Ihnen können auch keine weitreichenden aktiven Handlungspflichten auferlegt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass von ihnen ein geringeres Maß an Verfassungstreue erwartet wird.
Disziplinarrechtlich relevant wird das Verhalten eines Ruhestandsbeamten deswegen erst, wenn er sich aktiv verfassungsfeindlich betätigt, etwa durch schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsordnung oder gegen fortwirkende beamtenrechtliche Pflichten. Hier geltend also im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe, wie sie von Tarifbeschäftigten mit einfacher Verfassungstreuepflicht bekannt sind. Bei schwerwiegenden Verstößen soll der Staat nicht verpflichtet sein, weiterhin Alimentation und Fürsorge zu gewähren. Als schwerste disziplinarrechtliche Konsequenz kann die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht kommen.
Reichsbürgertypische Äußerungen
Das OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. März 2025 – OVG 80 D 1/25) wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die bereits mit verwaltungsgerichtlicher Entscheidung in erster Instanz entschiedene Aberkennung ihres Ruhegehalts. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte die Ruhestandsbeamtin ebenfalls (Beschluss vom 14. Januar 2026 – 2 B 30.25), sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.
Das Gericht hat entschieden, dass die Ruhestandsbeamtin und ehemalige Kriminalkommissarin sich durch mehrere Schreiben mit reichsbürgertypischem Inhalt aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt hat. Damit lag ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 2 BeamtStG vor.
Im Rahmen familienrechtlicher Verfahren tätigte die Beklagte Äußerungen, die typische Elemente der sog. Reichsbürgerbewegung aufwiesen. In diversen Schreiben leugnete sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und behauptete, die „BRD GmbH“ sei eine „volksbetrügerische Staatssimulation“ und „kein Rechtsstaat“. In einem Schreiben an den Botschafter der Russischen Föderation stellte sie „Strafanzeige aufgrund Menschenrechtsverletzungen nach Völkerrecht“ und führte aus, dass das Grundgesetz, Zivil- und Strafrecht nicht mehr gültig seien, sondern Besatzungsrecht herrsche. Das Deutsche Reich bestehe fort. Zudem stellte sie gegenüber Gerichten die Legitimität gerichtlicher Entscheidungen infrage, bezeichnete Polizisten als Angestellte einer Firma und behauptete es gebe keine Richter, Staatsanwälte und Notare.
Indem die Beklagte ihre Schreiben an die Gerichte übersendete, hat sie eine Außenwirkung erzeugt. Nach Auffassung des OVG überschritten die Äußerungen die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit deutlich, da sie ausschließlich auf Diffamierung und Leugnung der Rechtsordnung abzielten, ohne sachliche Argumente vorzubringen.
Ein zentraler Bestandteil der beamtenrechtlichen Treuepflicht ist, dass Ruhestandsbeamte die geltende Rechtsordnung, ihre Vertreter und Entscheidungen anerkennen und nicht verunglimpfen. Dazu gehört auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren.
Durch die getätigten Äußerungen machte sich die Ruhestandsbeamtin das Gedankengut der Reichsbürgerbewegung zu eigen und handelte aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Das Gericht hält auch die Behauptung der Beklagten, sie gehöre nicht der Reichsbürgerbewegung an und sei zufällig auf solche Inhalte gestoßen, für lebensfern. Dass sie die Schreiben aus Verzweiflung und emotionaler Unüberlegtheit verfasste, bewertet das Gericht ebenfalls als unplausibel. Das Gericht stellt klar, dass derjenige, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung leugnet und aktiv bekämpft, nicht gleichzeitig die Alimentation und Fürsorge des Staates in Anspruch nehmen kann.
Aberkennung des Ruhegehalts
Das OVG bewertete die Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch die Beklagte als derart schwerwiegend, dass das Dienstvergehen die disziplinarische Höchstmaßnahme – die Aberkennung des Ruhegehalts – indiziere. Denn in einer fiktiven Vergleichsbetrachtung wäre ein noch im Dienst befindlicher Beamter, der in gleicher Weise gegen die Verfassungstreuepflicht verstößt, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen gewesen. Als besonders schwerwiegend wertete das Gericht, dass die Schreiben im Rechtsverkehr mit Gerichten abgegeben wurden, wodurch die Beklagte deutlich machte, die Organe der Rechtspflege nicht anzuerkennen.
Dienstherren sollten hinschauen
Die mittlerweile rechtskräftige Entscheidung kann und sollte zum Schutz der Demokratie als Appell an den zuständigen Dienstherren verstanden werden, auch bei Beamten im Ruhestand genauer hinzusehen und notfalls den Klageweg zu beschreiten. Wer aktiv gegen die Verfassung und den Staat vorgeht, darf nicht weiterhin Alimentation und Fürsorge erhalten. Die Verwaltungsgerichte haben klare rote Linien definiert, die in Personalabteilungen und in der Behördenleitung bekannt sein sollten.
Verfassungstreuepflicht auch bei Tarifbeschäftigte
Nicht nur Beamte unterliegen der Verfassungstreupflicht. Auch Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst müssen sich gem. § 41 S. 2 TVöD und § 3 Abs. 1 S. 2 TV-L durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Wie weit diese Pflicht im Einzelfall reicht, hängt jedoch stark von der jeweiligen Tätigkeit ab. Nach der Rechtsprechung des BAG richtet sich das Maß der Verfassungstreuepflicht nach der Stellung und dem konkreten Aufgabenkreis der Beschäftigten (sog. Funktionstheorie, BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 − 2 AZR 479/09). Beschäftigte schulden demnach die Loyalität, die für eine funktionsgerechte Amtsausübung erforderlich ist. Dabei kann es schon reichen, die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht aktiv zu bekämpfen (BAG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 AZR 372/11). Für Tarifbeschäftigte mit hoheitlichen Befugnissen gelten regelmäßig die gleichen oder ähnliche Treuepflichten wie für Beamte (sog. gesteigerte Verfassungstreuepflicht).
Anders als im Beamtenrecht fehlt jedoch eine vergleichbare Sanktion für verfassungsfeindliches Handeln von Tarifbeschäftigten in Rente. Während bei Beamten im Disziplinarrecht sogar die Aberkennung des Ruhegehalts möglich ist, können gesetzliche Renten- oder Zusatzversorgungsansprüche von Tarifbeschäftigten grundsätzlich nicht wegen verfassungsfeindlicher Betätigung entzogen werden. Der Grund liegt in der unterschiedlichen rechtlichen Einordnung: Die Pension ist staatliche Alimentation und an dauerhafte Verfassungstreue gebunden, während Renten- und Zusatzversorgungsansprüche als erworbenes Vermögensrecht gelten.
Betätigen sich Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst während ihrer aktiven Dienstzeit verfassungsfeindlich, können sie selbstverständlich wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden (siehe etwa LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Februar 2022 – 10 Sa 66/21). Die bis dahin erworbenen Renten- und VBL-Ansprüche bleiben ihnen jedoch erhalten.
Der Autor dieses Gastbeitrages ist Dr. Michel Hoffmann, LL.B. von der Küttner Rechtsanwälte Partnergesellschaft.






