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Vertrauensanwältin für das Stuttgarter Innenministerium

Das baden-württembergische Innenministerium bekommt eine Vertrauensanwältin für Fragen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz. Das neue Beratungsangebot richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der allgemeinen Innenverwaltung. Dazu gehören etwa das Innenministerium, die vier Regierungspräsidien, die IT-Dienstleisterin des Landes BITBW, die Cybersicherheitsagentur sowie das Landesamt für Verfassungsschutz.

Auch alle Angehörigen der Polizei Baden-Württemberg können sich an die Vertrauensanwältin wenden. Die Beratung erfolgt vertraulich und kostenfrei. Innenminister Thomas Strobl (CDU) sagte: „Sexismus und sexuelle Belästigung haben in der Verwaltung und bei der Polizei keinen Platz: Wir sagen nein zu sexuellen Grenzüberschreitungen am Arbeitsplatz! Verfehlungen sollen und dürfen nicht unter den Teppich gekehrt oder als vermeintlich dummer Spruch abgetan werden.“

Die Aufgabe hat die Stuttgarter Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Melanie Freiin von Neubeck übernommen. Die Vertrauensanwältin berät neben den von sexueller Belästigung betroffenen Beschäftigten bei Bedarf auch die Beauftragten für Chancengleichheit, Personalrätinnen und Personalräte oder Vorgesetzte bei entsprechenden Fragestellungen. Außerdem wird die Vertrauensanwältin Fortbildungen und Vorträge in den Dienststellen der allgemeinen Innenverwaltung und der Polizei zum Thema der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz anbieten.

„Die Vertrauensanwältin ist ein weiterer Baustein bei der Bekämpfung aller Formen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz in der Innenverwaltung und bei der Polizei. Bei allen bestehenden Beratungsangeboten fehlt es bislang an einer externen und unabhängigen Vertrauensperson, an die sich Betroffene erst einmal vertraulich wenden können, um sich juristisch beraten zu lassen. Diese Lücke haben wir nun geschlossen“, so Ressortchef Strobl. An andere, bereits vorhandene Ansprechstellen können sich die Beschäftigten der Innenverwaltung und der Polizei auch weiterhin wenden. Dazu zählen u. a. die behördeninternen Beschwerdestellen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz oder die Beauftragten für Chancengleichheit der Dienststellen.

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