- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
StartRechtGesund genug?

Gesund genug?

Das Einstellungsverfahren in den Öffentlichen Dienst nach erfolgreicher Bewerbung ist normalerweise unspektakulär und verursacht keine Probleme. Stimmen die zu beteiligenden Gremien zu, wird der Arbeitsvertrag geschlossen und dann kann es losgehen.

Komplizierter ist die Einstellung beim Beamtenverhältnis. Sie erfolgt nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe. Stehen der Eignung für das Beamtenverhältnis gesundheitliche Gründe entgegen, erfolgt regelmäßig schon keine Einstellung in das Probebeamtenverhältnis. Welche gesundheitlichen Gründe sind aber für die Einstellung hinderlich?

Bis zur Altersgrenze

Entscheidend für die gesundheitliche Eignung ist die positive Beantwortung der Frage, ob die Bewerberin oder der Bewerber den besonderen Anforderungen des Dienstes genügen wird. Das ist eine simpel klingende Frage, die aber nicht leicht zu beantworten ist. Denn die Prognose betrifft den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Klar ist, dass es nur um dauerhafte und nicht um vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen gehen kann.

Besondere Anforderungen

Große Bedeutung hat diese Prognose in Laufbahnen, die besondere gesundheitliche Anforderungen stellen, wie etwa der Feuerwehrdienst oder der Polizeidienst. Sie muss nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand in den Blick nehmen, sondern auch die zukünftige Entwicklung, die bei Vorliegen einer Vorerkrankung erwartet werden kann. Bei Vorerkrankungen wird zu diesem Zweck regelmäßig durch den Dienstherrn ein amtsärztliches oder polizeiärztliches Gutachten eingeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Februar dieses Jahres mit dieser Frage neuerlich auseinandersetzen müssen (Urteil vom 13.02.2025 – 2 C 4.44). Der Dienstherr und das Berufungsgericht hatten die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst verneint, der während seiner Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf einen Schlaganfall erlitten hatte. Der Bewerber hatte glücklicherweise mangels fortdauernder gesundheitlicher Einschränkungen sein Studium dennoch erfolgreich fortsetzen und beenden können.

Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten lag sein Risiko, bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erneut einen Schlaganfallzu erleiden, bei 35 Prozent. Das ist deutlich höher als das Risiko der Normalbevölkerung. Das Berufungsgericht hatte deswegen die Ablehnung der Bewerbung durch den (potenziellen) Dienstherrn als rechtmäßig angesehen. Die Polizeidienstfähigkeit fehle, wenn ein gegenüber der Normalbevölkerung erhöhtes Risiko für diese Erkrankung bestehe, deren Auftreten in besonderen Einsatzlagen eine Gesundheitsgefahr für den Beamten oder auch für Dritte darstellen könne.

Mehr als 50 Prozent

Dem ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten und hat dem Kläger in der Revisionsinstanz, wie das Verwaltungsgericht in der ersten Instanz, recht gegeben. Es hat festgestellt, dass für die Prognose, ob ein gegenwärtig gesundheitlich geeigneter Bewerber voraussichtlich vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden könnte, kein anderer Maßstab gelte als für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Auch hier ist deswegen der Maßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzulegen. Liegt die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit bei über 50 Prozent, fehlt die gesundheitliche Eignung, sonst nicht. Auch ein solcher gesundheitlicher Schicksalsschlag, wie er dem Kläger hier widerfahren war, muss also nicht das Aus für den angestrebten Beruf bedeuten. Dass dies nicht einmal dann der Fall sein muss, wenn eine dauerhaft notwendige Medikamenteneinnahme die Folge der Erkrankung ist, hat das Verwaltungsgericht Hannover im Fall eines HIV-infizierten Bewerbers für den Vorbereitungsdienst der Polizei schon 2019 entschieden (VG Hannover, Urteil vom 18.07.2019 – 13 A 2059/17).

Autor des Gastbeitrags ist Dr. Ralph Heiermann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein