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StartRechtBest-Bieter-Prinzip in Brandenburg

Best-Bieter-Prinzip in Brandenburg

In Brandenburg gilt das Best-Bieter-Prinzip bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Damit sollen Bieter als auch Vergabestellen entlastet werden. Das Land ist das vierte, das diese Regelung einführt.

„Mit der Einführung des Best-Bieter-Prinzips stellen wir öffentliche Vergabeverfahren ein Stück weit vom Kopf auf die Füße“, sagte Brandenburgs Finanzminister Daniel Keller. Künftig sollen bestimmte Eignungsnachweise nicht mehr von allen Bietern zu Beginn einer Ausschreibung verlangt werden, sondern erst gegen Ende und noch von den aussichtsreichsten. Damit sollen Unternehmen von der generellen Vorlage von Nachweisen entlastet werden. Nur, wer echte Zuschlagschancen hat, muss alle Nachweise vorlegen.

Erleichterungen für KMU und Kommunen

Damit fällt gerade für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Hürde weg, sich an öffentlichen Aufträgen zu beteiligen. Die schiere Nachweiseflut wirkt auf viele KMU abschreckend, weshalb sie sich überhaupt nicht an öffentlichen Aufträgen beteiligen. Mit der Maßnahme wird nun der Zugang erleichtert, wodurch sich die Landesregierung eine Stärkung des Wettbewerbs verspricht, indem mehr Angebote abgegeben werden.

„Das ist notwendiger Bürokratieabbau und ein echter Modernisierungsschub in einem“, findet Innenminister Dr. Jan Redmann. Das komme vor allem den Kommunen zugute, die sich mehr auf Dinge konzentrieren könnten, die „wirklich wichtig“ seien.

Verwaltungsvorschriften angepasst

Die Neuregelung gilt jedoch nicht nur für Kommunen, sondern auch für die gesamte Landesverwaltung. Brandenburg ist damit das vierte Bundesland, das das Best-Bieter-Prinzip festschreibt. Zuvor haben Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt dieses Prinzip in ihren Landesvergabe- bzw. Tariftreuegesetzen normiert. Doch anders als diese drei setzt Brandenburg das Prinzip nicht in einem Gesetz, sondern in der Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zu LHO) um und hat zusätzlich die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) angepasst.

Das Best-Bieter-Prinzip geht auf den früheren Vorsitzenden Richter des Vergabesenats am OLG Düsseldorf zurück, der dieses schon vor mehr als zehn Jahren vorgeschlagen hat. Heins-Peter Dicks verwies damals darauf, dass abgesehen von Verfahren mit Teilnahmewettbewerb keine Reihenfolge festgeschrieben sei, wann in Vergabeverfahren Eignung und Angebote zu prüfen seien.

Andere Länder setzen bei Nachweisen bisher vermehrt auf Präqualifizierungssysteme und Eigenerklärungen anstelle der originären Nachweise.

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