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SPRIND-Freiheitsgesetz in Kraft

(BS) Seit 30. Dezember 2023 gilt das SPRIND-Freiheitsgesetz. Dieses erlaubt es der Agentur für Sprunginnovationen (SPRIND), Forschungsprojekte und Start Ups schneller und unbürokratischer zu fördern.

Die SPRIND soll bei der Entwicklung von Sprunginnovationen in Deutschland helfen. Als Beispiel nennt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) den mRNA-Impfstoff gegen das Corona-Virus oder die Erfindung des Smartphones. Es ist die Aufgabe der SPRIND, solche Innovationen zu finden und in ihre Entwicklung zu investieren.

Das SPRIND-Freiheitsgesetz gibt ihr dafür drei neue Möglichkeiten an die Hand. Erstens ist da die Beleihung: Die Agentur kann ohne den Bund als Zwischeninstanz fördern und investieren. Zweitens  hat die SPRIND Selbstbewirtschaftungsmittel: Bis zu 30 Prozent der Fördermittel kann die Agentur selbstbewirtschaften. Drittens gibt es für die SPRIND eine Ausanhem vom Besserstellungsverbot. Dies soll es der Agentur erleichtern, kompetentes Personal einzustellen, das gerade in innovativen, technischen Berufen sehr teuer ist.

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