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StartRechtMindestens drei Angebote im Verhandlungsverfahren

Mindestens drei Angebote im Verhandlungsverfahren

Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sind vom Auftraggeber grundsätzlich mindestens drei Angebote einzuholen (KG Berlin, 10.05.2022, Verg 1/22).

Interimsweise Direktvergabe

Der Auftraggeber vergab aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens den ausgeschriebenen Auftrag interimsweise direkt an einen seiner beiden bisherigen Auftragnehmer, ohne weitere Unternehmen zur Abgabe von Angeboten aufzufordern. Der Antragssteller machte einen Verstoß gegen § 51 Abs. 2 Satz 1 VgV geltend, nach dem der Auftraggeber mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern hat.

§ 51 Abs. 2 Satz 1 VgV gilt für alle Verfahrensarten

Dieser Auffassung folgte das KG Berlin. Auch in Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb seien Auftraggeber daher grundsätzlich verpflichtet, mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Insofern gelte § 51 Abs. 2 Satz 1 VgV für alle Verfahrensarten.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/Aktuelles/KG_Berlin_10.05.2022_Verg_1-22_1313.pdf

Der Autor des Gastbeitrags ist Max Richter von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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