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Only Fans muss mehr Mehrwertsteuer zahlen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Mehrwertsteuerpraxis der Erotikplattform „Only Fans“ geurteilt. Dabei gab der EuGH der britischen Steuer- und Zollverwaltung recht und bekräftigte eine Durchführungsverordnung der EU. Damit ist das Urteil beispielhaft für die Besteuerung von Plattformen in der EU.

Die Plattform „Only Fans“ bringt die Gestalterinnen und Gestalter erotischer Inhalte mit ihren „Fans“ zusammen. Die Fans kaufen Abonnements oder einzelne Inhalte von den Models. Sie können ihnen auch „Trinkgelder“ geben. Von allen Transaktionen behält die Plattform selbst 20 Prozent ein und zahlt den Rest an die Modelle aus. Bis ins Jahr 2019 zahlte Only Fans ausschließlich für das einbehaltene Geld eine Mehrwertsteuer von 20 Prozent.

Dann forderte die britische Steuer- und Zollverwaltung den Konzern hinter der Plattform, Fenix International, auf, die Mehrwertsteuer auf alle erwirtschafteten Beträge zu zahlen. Die Steuer- und Zollverwaltung vertrat die Ansicht, dass Fenix International im eigenen Namen tätig sei. Sie vertrat die Ansicht, dass deswegen ein Artikel aus einer Durchführungsverordnung zum EU-Mehrwertsteuerrecht zutreffe: „wenn elektronisch erbrachte Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie einen Appstore erbracht werden“, sei davon auszugehen, dass die entsprechende Firma im eigenen Namen tätig sei. Die Ausnahme sei, wenn vorher vertraglich etwas anderes vereinbart wurde.

Im eigenen Namen

Das heißt der Konzern war nach Ansicht der Verwaltung nicht nur ein Kommissionär, ein beauftragter Vermittler des anonym bleibenden Models. Für diese Ansicht spricht, dass alle Zahlungen der Fans auf ihren Bankauszügen als Zahlungen an Fenix International auftauchten.

Fenix International klagte dennoch gegen den Bescheid. Da Großbritannien damals noch in der Übergangsphase war, konnte sich das britische Gericht zur Klärung der Sache an den EuGH wenden. Dieser urteilte, dass Fenix International die Dienstleistung und ihre Abrechnung genehmigen könne, die Allgemeinen Bedingungen festlege und unter anderem den Zeitpunkt der Leistungserbringung festlegen könne. Wenn eine Plattform diese Berechtigungen habe, sei sie im eigenen Namen tätig. Der Artikel der Durchführungsverordnung, auf den sich die britische Steuerverwaltung berufen hatte, gelte. Im Endeffekt muss Only Fans nun deutlich mehr Mehrwertsteuer zahlen.

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