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StartDigitalesBundeskartellamt: Google muss Nutzenden mehr Kontrollmöglichkeiten geben

Bundeskartellamt: Google muss Nutzenden mehr Kontrollmöglichkeiten geben

Das Bundeskartellamt hat sich gegen Google durchgesetzt. In Zukunft lässt der Online-Gigant seine Nutzenden entscheiden lassen, ob er ihre Daten von verschiedenen Google-Diensten zusammenführen darf. Dazu hat er sich gegenüber dem Bundeskartellamt verpflichtet.

Künftig haben Nutzerinnen und Nutzer von Google-Diensten sehr viel bessere Wahlmöglichkeiten darüber, was mit ihren Daten geschieht, wie Google sie einsetzen darf und ob die Daten über Dienste hinweg genutzt werden dürfen“, freut sich der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt. Google bietet verschiedene Dienste an. Wenn die Firma persönliche Daten aus diesen Diensten und aus anderen Quellen zusammenführt, muss sie künftig vorher die Erlaubnis der User einholen. Mundt betont zwei Effekte der Entscheidung. Einerseits schütze sie das Selbstbestimmungsrecht der Nutzenden. Andererseits könne so „die datengetriebene Marktmacht von Google begrenzt werden“. „Ohne eine freiwillige und informierte Einwilligung der Nutzenden dürfen die Daten aus Diensten von Google und von Dritten nicht mehr in getrennt bereitgestellten Diensten von Google weiterverwendet oder gar zusammengeführt werden“, erklärt Mundt.

Das Bundeskartellamt hatte ein neuartiges Verfahren gegen Googles Mutterkonzern Alphabet Inc. geführt. Dieses Verfahren basiert auf einem neuen kartellrechtlichen Instrument gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne. Der § 19a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wurde erst 2021 eingeführt. Zudem war das Bundeskartellamt während des Verfahrens mit der EU-Kommission im Austausch. Deren Digital Markets Act (DMA) sieht ähnliche Verpflichtungen für sogenannte Gatekeeper vor, wie Google sie nun gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen ist. „Gatekeeper“ sind Tech-Konzerne, die den Zugang von Endnutzern und Unternehmen zu wichtigen Technologien kontrollieren.

Unser Verfahren belegt, dass sich der DMA und § 19a GWB sinnvoll ergänzen“, findet Mundt. „Die Plattformregulierung nach dem DMA deckt bei weitem nicht alle Dienste der Unternehmen mit Gatekeeper-Status und auch nicht alle Wettbewerbsprobleme ab. Es bleibt daher wichtig, neben der Durchsetzung des DMA die Wettbewerbsvorschriften weiter konsequent anzuwenden.“ Tatsächlich führt das Bundeskartellamt derzeit noch weitere Verfahren gegen große Digitalkonzerne.

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