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Hybridakte für die Justiz

„Wir treiben die Digitalisierung der Justiz weiter voran! Wir erleichtern die digitale Kommunikation mit der Justiz“, schreibt der Bundesjustizminister, Dr. Marco Buschmann (FDP), auf X. Hintergrund ist der jüngste Beschluss des Gesetzesentwurfs zur „weiteren Digitalisierung der Justiz“ durch das Bundeskabinett.

Im Herbst letzten Jahres hatte das Bundesjustizministerium (BMJ) den Entwurf vorgelegt (Behörden Spiegel berichtete). Seine wesentlichen Punkte sind: die Einführung von Hybridakten, die Erleichterung digitaler Strafanträge, mehr elektronische Kommunikation sowie die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz. Ziel ist, künftig Medienbrüche zu verhindern. „Hiervon werden die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Justiz profitieren“, lautet Buschmanns Überzeugung.

Die Hybridakten sollen „Starthilfe“ beim Umstieg auf die elektronische Akte (E-Akte) bieten. Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle neuen Akten in der Justiz digital geführt werden. Bis dahin erlaubt die Hybridakte die digitale Arbeit mit einer Papierakte, ohne diese vollständig zu digitalisieren. In dem Fall würde es bedeuten, den kompletten Bestand alter Akten einscannen zu müssen.

Strafanträge per E-Mail oder Online-Formular

Bislang können Strafanzeigen online gestellt werden. Bei Strafanträgen ist der digitale Weg kompliziert. Künftig kann man sie per E-Mail oder Online-Formular stellen. Dazu reicht den Verfolgungswille und die Identität der antragstellenden Person sicherzustellen. Das ginge zum Beispiel über eine Abfrage der Personalausweisnummer.

Zur Verbesserung der Kommunikation können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Anträge oder Erklärungen ihrer Mandantinnen und Mandanten elektronisch an die Gerichte übermitteln, zum Beispiel als Scan. Auch die digitale Rechnungsstellung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten soll erleichtert werden.

Durch den Einsatz von Videokonferenzen sollen Reisezeit und -kosten gespart und die Terminplanung flexibler gestaltet
werden. Zudem sollen so inhaftierte Angeklagte einfacher an der Revisionshauptverhandlung, der Überprüfung eines Urteils, teilnehmen können.

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