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Verschiedene Quoten im Öffentlichen Dienst

Der Öffentliche Dienst weist bereits verschiedene Quoten für Beschäftigte auf. Diese zielen entweder auf die regionale Herkunft oder auf einen vorherigen Beruf ab. Die Regelungen kollidieren teilweise aber mit zentralen Bestimmungen des Grundgesetzes.

So bestimmt z. B. Artikel 36 Absatz eins des Grundgesetzes: „Bei den Obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden.“ Dies kollidiere jedoch mit Artikel 33 Absatz zwei des Grundgesetzes, unterstreicht Prof. Dr. Hans Markus Heimann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Denn dieser Bestimmung zufolge habe jeder Deutsche und jede Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Sie solle für Chancengleichheit sorgen, erläutert der Jurist.

Auch in dieses grundrechtsgleiche Recht dürfe eingegriffen werden. Denn: „Es existiert kein totaler Grundrechtsschutz“, so Heimann weiter.Für einen Eingriff in den Schutzbereich dieses Artikels brauche es aber zwingend eine gesetzliche Grundlage. Für die Kollision der Artikel 36 und 33 gebe es bislang aber noch keine gesetzliche Konkretisierung.

Eine weitere Quotenregelung enthält das Soldatenversorgungsgesetz. Demnach ist für ehemalige Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten eine gewisse Zahl an Stellen im Öffentlichen Dienst – gestuft nach den Laufbahnen – frei zu halten. Dabei handelt es sich laut Heimann um eine starre Quotenregelung, die mit dem ebenfalls grundgesetzlich geschütztem Sozialstaatsprinzip begründet wird. Die Frauenquote hingegen sei eine relative Quotenregelung, die mit dem Grundgesetz vereinbar sei, so Heimann.

Skeptisch zu Zuwanderungsquote

Hinsichtlich einer Quote für Personen mit Zuwanderungsgeschichte im Öffentlichen Dienst zeigt sich der Rechtswissenschaftler skeptisch. Denn hierfür brauche es sowohl eine Änderung des Grundgesetzes als auch eine einfachgesetzliche Grundlage. Außerdem könnte es sich dabei nur um ein Hilfskriterium handeln, das massive Verhältnismäßigkeitsprobleme mit sich brächte. Heimann plädiert dafür, Auswahlentscheidungen stärker kultursensibel durchzuführen.

Ebenfalls ablehnend gegenüber einer Zuwanderungsquote für den Öffentlichen Dienst zeigt sich Dr. Anke Saebetzki, Leiterin der für Personal- und Verwaltungsmanagement zuständigen Abteilung beim Bremer Senator für Finanzen. Dies sei nicht der richtige Weg, auch wenn Geschlechterparität – auch im höheren Dienst – das Ziel sein müsste. Aus ihrer Sicht darf es im Öffentlichen Dienst nicht zu viele Quoten geben, da dies anderenfalls zu Unübersichtlichkeit und Überkomplexität führe.

Auch Ina Ölscher-Dütz, Leiterin der Referatsgruppe „Zentrale Dienste, finanzielles öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht, Verwaltungskosten“ im niedersächsischen Finanzministerium, hält nichts von einer Zuwanderungsquote. Auch die Quote nach dem Soldatenversorgungsgesetz spiele im Zuständigkeitsbereich des Hauses so gut wie keine Rolle mehr. Quoten seien zwar weiterhin wichtig. Ihre Bedeutung habe sich aufgrund des Fachkräftemangels aber massiv geändert. Möglicherweise könnte auch die Frauenquote bald anachronistisch sein, so Ölscher-Dütz. So weit will Saebetzki nicht gehen. Ihres Erachtens werde es im Bereich von Führungspositionen auch weiterhin flexible oder relative Frauenquoten geben müssen.

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