Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten durch die Dienststelle gewinnt vor dem Hintergrund klammer Kassen in der Praxis wieder an Relevanz. Anlässlich eines aktuellen Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 6.2.2024 – 5 L 10/23 sollen die durchaus restriktiven Anforderungen der Rechtsprechung nachstehend zusammengefasst werden.
Dem streitgegenständlichen Verfahren liegt der (abgetretene) Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Kostenerstattung zugrunde. Dieser war vom (Haupt-)Personalrat damit beauftragt worden, ein anwaltliches Gutachten zum Umfang der Beteiligung bei Stellenbesetzungsverfahren zu erstellen. Unklar blieb, ob für die Begutachtung eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vorlag. Der Anwalt scheiterte mit seinem Antrag bereits in erster Instanz vor dem VG Magdeburg. Die Beschwerde zum OVG Sachsen-Anhalt blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Allgemeine Grundsätze
§46 Abs. 1 BPersVG
„Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.“
Die Erstattungspflicht der Dienststelle beschränkt sich zunächst auf diejenigen Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. Keine Rolle spielt es, ob die Kosten dem Personalrat als Kollektivorgan oder individuellen Personalratsmitgliedern entstehen, solange diese Mitglieder kollektive anstelle von lediglich individualrechtlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis wahrnehmen (BVerwG, Beschluss v. 25.2.2004 – 6 P 12.03). Als Folge des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen ersatzfähige Aufwendungen allerdings notwendig im Sinne von erforderlich und vertretbar gewesen sein. Entscheidend ist dabei, ob der Personalrat zum Zeitpunkt der Entscheidung von einer notwendigen Aufwendung ausgehen durfte und nicht, ob diese sich ausgehend von einem objektiven Maßstab rückblickend als eine solche entpuppt. Hierbei ist dem Personalrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzusprechen.
Erstattung von Rechtsanwaltskosten
Soweit der Personalrat im Rahmen von Auseinandersetzungen mit der Dienststelle anwaltliche Unterstützung in Anspruch nimmt, bestimmt sich die Erstattungsfähigkeit der Gebühren im Wesentlichen nach zwei Differenzierungskriterien.
Zunächst ist entscheidend, ob die Beauftragung innerhalb oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass ein Verfahren nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes in einem Beschlussverfahren grundsätzlich geboten (BVerwG, Beschluss v. 25.2.2004 – 6 P 12.03). Dagegen ist außerhalb eines Verfahrens ein strengerer Maßstab anzulegen, da der Personalrat neben dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu berücksichtigen hat. Mithin ist die Erstattung der Rechtsanwaltskosten hier nicht schon grundsätzlich geboten, sondern erfolgt nur dann, wenn der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles sowie der Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten eine anwaltliche Beratung zu den betreffenden Fragen für geboten halten durfte. Bei der Wahl des Rechtsbeistandes ist der Personalrat nicht anders zu behandeln als jede andere Person, die auf Kosten anderer handeln kann. Dementsprechend sind dieselben Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten.
Darüber hinaus muss die Beauftragung des Rechtsanwaltes der Wahrung kollektiver Interessen des Personalrats dienen. Erfolgte die Bestellung etwa im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung, dient sie nach der Rechtssprechung primär dem Schutz des individuellen Interesses an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, da es sich hier rein faktisch um einen „vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess“ handelt. Die Rechtsanwaltskosten sind – anders als im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – regelmäßig nicht zu erstatten (BVerwG, Beschluss v. 25.2.2004 – 6 P 12.03)
Ferner wird vom Personalrat regelmäßig erwartet, sich gem. § 2 Abs. 3 BPersVG zuvor um einen ernsthaften Einigungsversuch mit dem Leiter der Dienststelle zu bemühen. Außerhalb eines Gerichtsverfahrens soll ein solcher Einigungsversuch sogar verfahrensrechtlich zwingend erforderlich sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.6.2012 – 20 A 552/11.PVL).
Das streitgegenständliche Verfahren
Ausgehend hiervon überrascht es kaum, dass das OVG im Einklang mit den sehr restriktiven Anforderungen die Kostenerstattung ablehnte. Primär sei zunächst immer auf Fachzeitschriften, Kommentarliteratur, Skripten und juristische Datenbanken zurückzugreifen. Allerdings soll das nur für die Fälle gelten, in denen auch die Personalratsmitglieder ohne qualifizierte juristische Fachkenntnisse diesen Quellen eindeutige Antworten auf die rechtlichen Problemstellungen entnehmen können. Darüber hinaus sei vorab immer das Gespräch mit den Ansprechpartner*innen/ Anlaufstellen in der zuständigen Gewerkschaft zu suchen (OVG Sachsen-Anhalt v. 6.2.2024 – 5 L 10/23).
Letztendlich scheiterte der Anspruch vorliegend neben formellen Aspekten ordnungsgemäßer Beschlussfassung daran, dass vorrangig dienststelleninterner Sachverstand zu Rate zu ziehen sei, bevor die Beauftragung eines externen Anwalts geboten sein kann. Es wird dabei grundsätzlich für ausreichend erachtet, die im Personalbereich tätigen Jurist*innen/ Rechtsbeistände um Einschätzung zu bitten. Ein Interessenkonflikt wird darin nicht gesehen. Sobald hauseigene Jurist*innen mit der Prüfung beauftragt wurden, müsse der Personalrat überzeugende Argumente gegen deren Stellungnahme vorbringen können, wenn er auf Kosten der Dienststelle externe anwaltliche Hilfe zu Rate ziehen möchte (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 6.2.2024 – 5 L 10/23).
Das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt zeigt sehr deutlich, dass Rechtsanwaltskosten des Personalrats jedenfalls im außergerichtlichen Verfahren nur schwer erstattungsfähig sind. Gerade die Einbindung eigener juristischer Sachkenntnisse vor der externen Beauftragung stellt das OVG noch einmal klar heraus. Die vorherige Erschöpfung aller verfügbaren Informationsquellen und Kommunikationswege wirkt nicht nur deeskalativ, sondern spart ohne Zweifel auch knappe Ressourcen der öffentlichen Arbeitgeber. Die aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht doch sehr starke Einschränkung externen Sachverstands sollte aber dort seine Grenzen finden, wo die Jurist*innen der Dienststelle zur streitgegenständlichen Materie kaum bis keine Expertise aufweisen. Zudem sehen sich externe Rechtsbeistände durch diese Herangehensweise beachtlichen Kostenrisiken ausgesetzt, denen sie nur durch eine akribische Dokumentation der vorbezeichneten Anforderungen und Absprachen sowohl mit dem Personalrat als auch der Dienststelle entgegenwirken können. In der Praxis hat es sich bewährt, bei komplexen (außergerichtlichen) Rechtsfragen vorab eine Einigung zwischen anwaltlicher Vertretung des Personalrats und Dienststelle über Umfang und Kosten der Tätigkeit herbeizuführen.
Der Autor des Gastbeitrags ist Dr. Michel Hoffmann, LL.B. von der Küttner Rechtsanwälte Partnergesellschaft.