Elektronische Patientenakte (ePA), E-Rezept und elektronische Krankschreibung – digitale Lösungen ersetzen mehr und mehr analoge Prozesse in Praxen und Krankenhäusern. Mit dem Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) soll die Transformation des Gesundheitssystems weiter vorangetrieben werden. Verbände äußern im laufenden Gesetzgebungsverfahren Bedenken in puncto Datenschutz und Umsetzbarkeit.
Das Ziel des neuen Gesetzes ist es laut dem Bundesministerium der Gesundheit (BMG), die Vorteile der Digitalisierung noch gezielter in die Versorgung zu bringen und digitale Anwendungen für Versicherte attraktiver zu machen. Ein zentraler Ansatz ist dabei die Weiterentwicklung, der Ausbau und die Verknüpfung von digitalen Lösungen.
Konkret bedeutet das u. a. Anpassungen an der ePA. So sollen Krankenkassen beispielsweise größeren Handlungsspielraum bekommen – für mehr Wettbewerb und Innovation. Apotheker sollen künftig eingeschränkten Zugriff auf die ePA bekommen, um z. B. Medikationspläne zu aktualisieren.
Auch für die Verbesserung der Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur (TI) sieht das GeDIG Maßnahmen vor. Grundlagen hierfür sind die Weiterentwicklung des Betriebsmodells und die Erweiterung der Befugnisse der gematik. Diese soll eine stärker steuernde Rolle einnehmen und auch ihre Befugnisse zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung werden ausgeweitet. Zudem sollen Anwendungen wie das E-Rezept praxis- und nutzerorientiert weiterentwickelt werden.
Weitere Schwerpunkte des GeDIG liegen auf der Stärkung der Interoperabilität im Gesundheitswesen – stringent und sektorübergreifend – sowie auf dem Vorhaben, die Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung, Innovation und Versorgung weiter zu verbessern.
Grenzüberschreitung
Zum Referentenentwurf sind bereits eine Vielzahl von Stellungnahmen eingegangen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) unterstützt das Ziel, die Digitalisierung im Gesundheitswesen auszubauen und spricht sich insbesondere für die geplanten Maßnahmen zur Stabilisierung der TI aus. Kritik gibt es jedoch u. a. an den vorgesehenen Einsichtsmöglichkeiten für gesetzliche Krankenkassen in die ePA. Sie überschreite die Grenze des Zumutbaren und konterkariere eine sinnvolle medizinische Nutzung der Daten.
Auch der 130. Deutsche Ärztetag spricht sich eindringlich gegen diese Einsichtsmöglichkeit aus. Gesetzliche Krankenkassen haben schon heute das Recht, ihnen vorliegende Daten wie z. B. Abrechnungen versichertenindividuell auszuwerten. Identifizieren sie dabei eine Gesundheitsgefährdung, sollen sie den Versicherten informieren und eine ärztliche Beratung empfehlen. Nach dem GeDIG sollen die Krankenkassen auch andere Inhalte der ePA auf diese Weise nutzen können – unter Einwilligung des Versicherten. Doch die Identifikation patientenindividueller Gesundheitsrisiken sei nicht Aufgabe der Krankenkassen, sondern eine originär ärztliche Aufgabe, heißt es vom Ärztetag. Diese müsse auch weiterhin im Behandlungskontext und unter Einbezug ärztlichen Sachverstands wahrgenommen werden.
Von der Theorie in die Praxis
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) steht dem Gesetzentwurf ebenfalls kritisch gegenüber. Sie empfindet die Zielrichtung als nachvollziehbar und unterstützt die Weiterentwicklung digitaler Versorgungprozesse, bemängelt aber die Praktikabilität. Der Entwurf schaffe neue Verpflichtungen und technische Anforderungen, ohne die reale Umsetzbarkeit in Krankenhäusern, die Heterogenität der Systemlandschaften und die personellen sowie finanziellen Grenzen des stationären Sektors ausreichen zu berücksichtigen. Besonders kritisch sei im Zusammenhang mit der Finanzierung der neuen Anforderungen, dass den Krankenhäusern durch das GKVBeitragsstabilisierungsgesetz (siehe den Beitrag oben) bereits dringend benötigte Mittel entzogen werden sollen. „Digitalisierung kann nicht durch bloße Pflichtenverlagerung auf die Leistungserbringer gelingen“, heißt es in der Stellungnahme der DKG. Sie sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, Prozesse praxistauglich auszugestalten und die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Diese Aufforderung gilt es nun zu hören und das Gesetz vor Verabschiedung entsprechend zu prüfen.





