In Hamburg unternimmt der Besoldungsgesetzgeber erste Schritte zur Reparatur der nicht-amtsangemessenen Alimentation. Der Senat hat im Zuge der Übernahme des Tarifergebnisses auf die Besoldung mehrere Sonderzahlungen beschlossen. Doch an den vorangegangenen Berechnungen gibt es grundlegende Kritik.
Die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg erhalten rückwirkend für die Jahre 2011 und 2012 eine einmalige Sonderzahlung von 17,5 Prozent (2011) bzw. 30 Prozent (2012) der monatlichen Bezüge. Für die beiden Jahre wurde nach Berechnungen der Finanzbehörde der Mindestabstand zum in der sozialwissenschaftlichen Forschung anerkannten Median-Äquivalenzeinkommen nicht eingehalten. Eine amtsangemessene Alimentation der Beamten muss mindestens 80 Prozent dieses Referenzeinkommens ausmachen.
2011 wurde dieser Mindestabstand um Beträge zwischen 1.047 und 345 Euro für die Besoldungsgruppen A4 bis A7 unterschritten. Für 2012 liegt die Differenz zwischen 800 und 84 Euro für die gleichen Besoldungsgruppen. Darüber hinaus ist in beiden Jahren von den durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgelegten drei Indizes (Tariflohn, Nominallohn und Verbraucherpreis) bei zweien die maximal mögliche Abweichung von fünf Prozent überschritten worden.
Angleichungszulage wird umgewandelt
Für den Zeitraum von 2025 bis 2027 unterschreiten die Besoldungswerte lediglich für 2027 den gebotenen Mindestabstand zum Median-Äquivalenzeinkommen. Grund ist der Wegfall einer Zulage, die 2025 letztmalig ausgezahlt wurde. Dabei handelt es sich um eine „Angleichungszulage der Besoldung an die Entwicklung der Tariflöhne im Öffentlichen Dienst“. Diese soll ab 2026 in eine dauerhafte jährliche Sonderzahlung umgewandelt werden und 27,5 Prozent der durchschnittlichen monatlichen Bezüge betragen. Für 2025 soll die Differenz zwischen der auslaufenden Angleichungszulage und der Sonderzahlung von 7,5 Prozent rückwirkend ausgezahlt werden.
Für den DBB Beamtenbund Tarifunion Hamburg ist das nicht genug. „Der Senat geht bei seinen Betrachtungen immer von der gerade eben noch verfassungsgemäßen Mindestalimentation aus“, kritisiert der Landesvorsitzende Thomas Treff. Dieses Vorgehen ziehe sich wie ein roter Faden durch den Gesetzesentwurf. „Das ist ein fatales Signal an die Beamtinnen und Beamten.“
Zudem hätte er es lieber gesehen, wenn anstelle der Sonderzahlungen ab 2026 die Zahlung in die Grundgehaltstabelle eingebaut worden wäre. „Dann wäre die Steigerung auch ruhegehaltsfähig geworden“, sagt Treff zur Begründung. So aber falle Hamburg insbesondere beim Besoldungsvergleich mit Schleswig-Holstein bei den Grundgehältern monatlich um 200 Euro (A6) bis 700 Euro (A16) zurück.
Umstrittene Berechnungsgrundlage
Das ist nicht alles. Aus Sicht des DBB Hamburg ist der Entwurf für die Herstellung einer amtsangemessenen Alimentation völlig unzureichend. Besonders kritisiert Treff die Berechnungsmethode für die Bemessung des gebotenen Mindestabstands zum Median-Äquivalenzeinkommen.
2022 hat der Senat dafür das Zweiverdiener-Modell eingeführt. Damit wird nicht mehr davon ausgegangen, dass die Besoldung in Kombination mit dem Familienzuschlag für eine vierköpfige Alleinverdienerfamilie ausreichend sein muss, sondern dass ein Erwerbseinkommen eines Partners oder einer Partnerin mitberücksichtigt wird. Es wird angenommen, dass dieses Zusatzeinkommen 55 Prozent des Mindestlohns beträgt.
Dieses Modell ist nun bei den Berechnungen rückwirkend ab 2007 angewendet worden. Sechs Seiten DIN A4 umfasst die Begründung für diesen Schritt im Gesetzesentwurf. Im Zuge dessen wurde auch der Mindestlohn auf die Zeit vor seiner gesetzlichen Einführung zurückgerechnet.
Doch dieses Vorgehen ist nicht unumstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat das Alleinverdienermodell zwar als „nicht-normatives Leitbild“ bezeichnet, allerdings hat es im Fall Berlin darauf abgestellt, dass der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße per Gesetz 2024 geändert habe und bis dahin selbst davon ausgegangen sei, dass sich die Besoldung an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe. Damit hat das BVerfG eine rückwirkende Anwendung nicht anerkannt und in seinem Beschluss zu Berlin von 2025 das Alleinverdienermodell zugrunde gelegt.
Auch der frühere Verfassungsrichter Udo Di Fabio hat sich in einem Gutachten zum Partnereinkommen in der Besoldungsbemessung in NRW dahingehend geäußert, dass dieses nicht vereinbar mit Art. 33 Abs. 5 GG sei. „Das ist keine amtsangemessene Alimentation, sondern eine familienangemessene“, verurteilt auch Treff das Hamburger Vorgehen. Für ihn wird damit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eine geringere Mindestbesoldung für eine amtsangemessene Alimentation berechnet. Durch dieses Vorgehen sei der Weg für weitere Klagen bereits vorgezeichnet.
Höhere Arbeitszeit avisiert
Parallel zu den Sonderzahlungen hat der Hamburger Senat beschlossen, die wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten von 40 auf 41 Stunden zu erhöhen. „Angesichts der angespannten Haushaltslage müssen auf verschiedenen Ebenen Anstrengungen unternommen werden, um die Personalkosten zu begrenzen und zugleich eine zuverlässige Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten“, heißt es zur Begründung. Damit schließt sich Hamburg, wie auch Brandenburg, den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, NRW und Schleswig-Holstein an, die diesen Schritt bereits vollzogen haben. Hierzu betont Treff: „Die geplanten Verschlechterungen bei der Arbeitszeit durch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden und die Streichung des beweglichen Arbeitszeitverkürzungstags (AZV-Tag) lehnen wir nach wie vor entschieden ab. Zumal es bei der Erhöhung der Arbeitszeit weder eine soziale Komponente noch eine Befristung gibt.“





