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StartRechtBGH zur Bestechlichkeit von Mandatsträgern

BGH zur Bestechlichkeit von Mandatsträgern

BGH: Abgeordnete dürfen ihren Einfluss außerhalb des Mandants für „Geld“ ausüben (BGH, 05.07.2022, StB 7-9/22).

Provision für Vermittlung von Masken

Zwei Parlamentsabgeordnete hatten zu Beginn der Corona-Pandemie bei dem Maskenankauf durch Bundes- bzw. Landesbehörden Provisionen für die Vermittlung von Kaufverträgen erhalten.

Fehlende Handlung „bei der Wahrnehmung seines Mandates“

Nach der Auffassung des BGH setzt Bestechlichkeit nach § 108e StGB voraus, dass der Abgeordnete eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung eines Dritten „bei Wahrnehmung seines Mandates“ vornimmt oder unterlässt. Die beschuldigten Abgeordneten hätten zwar ihren Status ausgenutzt, die Gegenleistungen für die Gewinnbeteiligung aber außerhalb des Mandats erbracht. Dass Abgeordnete außerhalb der politischen Arbeit ihren Einfluss geltend machten, erfasse § 108e StGB aber nicht.

Aufgabe des Gesetzgebers, die Strafbarkeitslücke zu schließen

Auch eine Auslegung der Norm ergebe, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, außerparlamentarisches Wirken von Mandatsträgern als strafbares Verhalten zu erfassen. Sollte der Gesetzgeber darin eine Strafbarkeitslücke erkennen, müsse er entscheiden, die Lücken zu schließen oder nicht.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/BGH_05.07.2022_StB_7-9-22_1289.pdf

Die Autorin des Gastbeitrags ist Christina Emde von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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