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StartDigitalesStreit um Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen

Streit um Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen

Die Unionsfraktion im Bundestag würde gerne einen individuellen Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen ins OZG 2.0 einführen. Die Regierung hält dagegen. In der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses stritten sich die Expertinnen und Experten über die Sinnhaftigkeit der Forderung.

Einer der umstrittensten Schritte des OZG-Änderungsgesetzentwurfs ist die ersatzlose Streichung der Umsetzungsfrist. Die Unionsfraktion im Bundestag hat einen Antrag eingereicht, dass die Bundesregierung stattdessen einen individuellen Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen ins OZG 2.0 aufnehmen soll. „Es ist kein Fehler, wenn Politik Fristen formuliert und sich selbst Druck macht“, erklärte CDU-Bundestagsabgeordneter Philipp Amthor während der Anhörung.

„Ein Rechtsanspruch ist der mächtigste Treiber für eine schnelle, erfolgreiche Digitalisierung“, sprang ihm der Sachverständige Ammar Alkassar bei. Der ehemalige CIO der Regierung des Saarlandes (bis 2022) hob hervor, dass die sanktionslose Fristverstreichung des ersten Onlinezugangsgesetzes (OZG) die Akzeptanz in der Bevölkerung untergrabe. Ein Rechtsanspruch könne dem entgegenwirken.

Eine Frist mit Folge inklusive

„Der Rechtsanspruch ist auch eine Frist: Eine Frist, bei der die Folge gleich mitgeliefert wird“, gab der Innenpolitische Sprecher der FDP im Bundestag, Manuel Höferlin, zu bedenken. Denn, wenn Bürgerinnen und Bürger keine digitale Leistung erhalten, sollen sie dagegen Klagen können. In Anbetracht des Digitalisierungsstands im Land, würde es einige dieser Klagen geben.

„Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Rechtsanspruch in das OZG 2.0 einzubauen“, erläuterte die juristische Sachverständige Prof. Dr. Annette Guckelberger. „Aber zurzeit sind viele Verwaltungsleistungen nicht digitalisiert. Was fangen die Berechtigten mit einem Anspruch an, der ins Leere läuft?“, fragte die Professorin für Öffentliches Recht. Die meisten Leute würde sich einfach einen anderen Zugang zur entsprechenden Verwaltungsleistung suchen.

Auch Prof. Dr. Gerhard Hammerschmid von der Hertie School, Berlin, sprach sich gegen einen Rechtsanspruch aus. Er sei „administrativ nicht umsetzbar“ und würde die Verwaltung mit juristischen Verfahren überlasten.

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