- Anzeige -
- Anzeige -
- Anzeige -
StartDigitalesDDG: Datenschützer warnen vor Freiheitseingriffen

DDG: Datenschützer warnen vor Freiheitseingriffen

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisiert das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Die fehlende Präzision bei der Umsetzung von Artikel 18 des Digital Services Acts (DSA) könne die Freiheit von Nutzenden massiv einschränken.

Am 17. Februar 2024 tritt der Digital Services Act (DSA) in Kraft. Dieser verpflichtet Online-Dienste zu mehr Schutz für Nutzerinnen und Nutzer. Bei Verdacht auf „Straftaten, die eine Gefahr für das Leben oder die Sicherheit von Personen darstellen“, müssen Online-Plattformen pro-aktiv User-Daten übermitteln. So sieht es Artikel 18 des DSA vor. In Deutschland müssen solche Online-Verstöße dem Bundeskriminalamt (BKA) gemeldet werden.

Wie genau eine „Gefahr für Leben und Sicherheit“ definiert ist, bleibt nach Ansicht der GFF unklar. Der gemeinnützige Verein setzt sich für Grundrechte im Netz ein und sieht in der Unschärfe ein Problem: „Die mangelnde Definition und fehlende Klarheit für Diensteanbieter“ öffne einer „massenhaften Übermittlung“ von User-Daten Tür und Tor. Denn: Laut GFF bleibe der Paragraph 13 des DDG an dieser Stelle zu vage und liefere lediglich drei exemplarische Richtlinien. Würden die Internetdienste Verstöße nach eigenem Ermessen melden, sei das „eine neue Qualität an Überwachung“ und „massive Freiheitseingriffe“ könnten die Folge sein.

Auch Hosting-Dienste in der Pflicht

Zudem nehme Artikel 18 DSA nicht nur soziale Netzwerke in die Verantwortung. Ab dem 17. Februar haben auch Hosting-Dienste Meldepflicht. Dadurch gerieten weitere Nutzende in den Kreis potenzieller Verdächtiger, mahnen die Datenschützer. Das BKA scheint auf neue Wellen von Meldungen vorbereitet zu sein und hat 404 Stellen als Mehrbedarf angemeldet. Das sind Stellen, die sich nicht nur um repressive Strafverfolgung kümmern, sondern auch um Präventivabwehr. Einen positiven Aspekt enthält das GFF-Statement in diesem Zusammenhang: Der Gesetzesentwurf beinhalte keine finanziellen Sanktionen „beim Verstoß gegen die Übermittlungspflicht.“ So haben Online-Dienste weniger Druck und verzichten eventuell häufiger auf das potenzielle Melden von unbescholtenen Nutzenden.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein