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StartRechtSchadensersatzpflicht eines Bürgermeisters wegen Vergabefehlern

Schadensersatzpflicht eines Bürgermeisters wegen Vergabefehlern

Eine Gemeinde hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Bürgermeister, wenn er seine Dienstpflichten während der Amtszeit verletzt hat – beispielsweise indem er es unterließ, gegen Vergabefehler einzuschreiten (VG Neustadt, 22.06.2022, 1 K 507/18).

Rückforderung von Fördermitteln durch Aufsichtsbehörde

Für ein Bauprojekt einer Gemeinde hatte das Ministerium Fördermittel bewilligt. Die Aufsichtsbehörde stellte Vergabefehler fest. Der Bewilligungsbescheid wurde widerrufen, die Fördermittel wurden zurückgefordert.

Schadensersatz für den Verlust von Fördermitteln

Die Gemeinde legte keine Rechtsbehelfe ein. Mehrere Jahre später entschied sie, vom Bürgermeister Schadenersatz für den Verlust von Fördermitteln zu verlangen. Er habe unterlassen, die Vergabeverstöße zu verhindern und damit den Widerruf der Fördermittel mitverursacht.

Keine Haftung ohne Amtsstellung

Der Bürgermeister durfte in diesem Fall nicht gemäß § 48 BeamtStG persönlich in Haftung genommen werden. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Vergabe an ein ortsansässiges Ingenieurbüro ohne öffentliche Ausschreibung war er noch nicht im Amt.

Dienstpflichtverletzung bei Vergabeverstoß

Geschieht ein Vergabeverstoß während der Amtszeit eines Bürgermeisters und unterlässt er es, gegen diesen Fehler einzuschreiten, begründet dies laut dem VG Neustadt eine Dienstpflichtverletzung.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/PM_VG_Neustadt_22.06.22_1_K_507-18_KW150_u_1302.pdf

Die Autorin des Gastbeitrags ist Dr. Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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