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Neue Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft

Die Bundesregierung hat beschlossen, das Befristungsrecht an Universitäten und (Fach-)Hochschulen zu reformieren. Dazu sollen Mindestvertragslaufzeiten eingeführt und die maximale Befristungszeit erhöht werden.

Kurzzeitige Verträge und davon mehrere hintereinander durch sogenannte Kettenverträge gehören für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zum Alltag. Auch die Einführung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) 2015 hat daran kaum etwas verändert. Befristungen sollen weiterhin ermöglichen, dass regelmäßig neue Wissenschaftler Qualifikationsmöglichkeiten erhalten. Gleichzeitig sollen verlässliche Arbeitsbedingungen für sie und Studierende geschaffen werden.

Mindestvertragslaufzeiten einführen

Dazu sollen im WissZeitVG unter anderem Mindestvertragslaufzeiten für Erstverträge eingeführt werden. Vor einer Promotion sollen diese drei Jahre betragen, nach einer Promotion zwei Jahre. Gleichzeitig sollen familien- und pflegebezogene Ausfallzeiten entweder neu oder stärker berücksichtigt werden. Dazu sieht der Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) mehrere Maßnahmen vor.

Mutterschutz und Elternzeit berücksichtigen

Zum einen soll die maximale Befristung vor und nach einer Promotion um jeweils zwei Jahre erhöht werden, wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Angehörige pflegen. Zum anderen sollen bei zeitlich begrenzten Verträgen, die aus Drittmitteln finanziert werden, künftig Vertragsverlängerungen wegen Mutterschutz und Elternzeit möglich werden.

Darüber hinaus ist vorgesehen, die Höchstbefristungsdauer von studentischen Hilfskräften von sechs auf acht Jahre zu erhöhen. Dies soll Studierenden mehr Planungssicherheit geben, damit sie sich während der oft anspruchsvollen Prüfungsphase nicht um eine neue Beschäftigung kümmern müssen.

„Damit schaffen wir nach vielen Jahren der Unsicherheit endlich einen ausgewogenen und transparenten Befristungsrahmen, innerhalb dessen die Hochschulen und Forschungseinrichtungen die Empfehlungen des Wissenschaftsrates zu modernen Personalstrukturen in der Wissenschaft umsetzen können“, sagte Bundesforschungsministerin Dorothee Bär.

Mehrkosten bei Personalausgaben

Mit dem Vorhaben sind höhere Aufwendungen für die Verwaltung verbunden: Allein die Erweiterungen bei Drittmittelbefristungen führen bei gleichbleibender Stellenanzahl zu zusätzlichen grob geschätzten Ausgaben:

  • 10,2 Millionen Euro für die Hochschulen der Länder
  • 170.000 Euro für die Hochschulen des Bundes
  • 4,6 Millionen Euro für Forschungseinrichtungen

Dem stünden jedoch laut Ministerium näherungsweise Entlastungen gegenüber, die durch die Reduzierung der Anzahl kurzzeitiger Verträge entstehen:

  • rund 4,1 Millionen Euro für die Universitäten der Länder
  • knapp 30.000 Euro für die Universitäten des Bundes
  • voraussichtlich 810.000 Euro für Forschungseinrichtungen

Nachbesserung gefordert

Elke Hannack, stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), begrüßt die Mindestvertragslaufzeit für Erstverträge von Promovierenden. Allerdings hält sie die geplanten drei Jahre angesichts einer durchschnittlichen Promotionsdauer von fünf Jahren für zu kurz. Eine Laufzeit von sechs Jahren wäre ihrer Meinung nach angemessen. „Keinesfalls sollte der Erstvertrag über weniger als vier Jahre geschlossen werden.“ Zudem kritisiert sie: „Ausgerechnet die Aspekte, die in den letzten Jahren besonders in der Kritik standen, werden in dem Entwurf nicht angegangen.“ Dazu zählen aus Sicht der Gewerkschafterin zwei Punkte:

Erstens die sogenannte Tarifsperre, die eigene, auf die Wissenschaft zugeschnittene Tarifverträge von Gewerkschaften und Arbeitgebern verhindere. „Die Tarifsperre muss unbedingt gestrichen werden“, fordert Hannack. Zweitens das Fehlen von verlässlichen wissenschaftlichen Karrierewegen. Erfolgreich promovierte Doktoranten hätten weiterhin keinen Anspruch auf eine unbefristete Stelle. Daher solle eine befristete Beschäftigung nur noch für die Promotionsphase zulässig sein. „Wenn das nicht gelingt, sollte das gesamte WissZeitVG abgeschafft werden“, so Hannack. Sonst sei absehbar, dass diese Novelle ihre Ziele verfehle.

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