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StartRechtBei Daten-Kontrollverlust keine weiteren Nachweise erforderlich

Bei Daten-Kontrollverlust keine weiteren Nachweise erforderlich

Nach einem Datenschutzvorfall bei Facebook 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden: Der Kontrollverlust über die Daten stellt für sich einen immateriellen Schaden dar. Betroffene müssen daher keine zusätzlichen Nachweise erbringen.

Die Revision des Klägers gegen Facebook war teilweise erfolgreich. Der BGH basierte seine Entscheidung auf einer vergangenen „maßgeblichen“ Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Danach kann auch der bloße und kurzzeitige Kontrollverlust über eigene personenbezogene Daten infolge eines DSGVO-Verstoßes ein „immaterieller Schaden“ sein. Dazu müssen die Daten nicht konkret missbraucht worden sein. Auch braucht es keine zusätzlichen „spürbar negativen Folgen“.

Das bedeutet: Ein Betroffener von einem Datenleck muss nur nachweisen, dass er den Kontrollverlust über seine Daten erlitten hat. Zusätzliche Nachweise über daraus entwickelte besondere Befürchtungen oder Ängste wären lediglich geeignet, den entstandenen Schaden zu vertiefen, so der Vorsitzende Richter des sechsten Zivilsenats, Stephan Seiters. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte zuvor geurteilt, dass der Kontrollverlust selbst keinen Schaden darstelle und der Kläger erst weiteren entstandenen Schaden beweisen müsste.

Rund 100 Euro als Ausgleich

Der Kläger wollte ebenfalls eine Ersatzpflicht für zukünftige Schäden erreichen. Das OLG wies diese ab. Nun entschied der Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil, da die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden „ohne Weiteres“ bestünde. Deswegen sei des Weiteren der vom Kläger ebenfalls geforderte Unterlassungsanspruch (zur Verwendung seiner Telefonnummer) hinreichend bestimmt und der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis. Er wollte einen Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erreichen. Der Ausgleich für den Kontrollverlust könne in einer Größenordnung von 100 Euro bemessen werden.

Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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