In Sachsen-Anhalt sehen die Wahlprognosen die AfD als stärkste Partei. Auch in anderen Bundesländern sind die Blauen auf dem Vormarsch. Sollte die Partei in einem Bundesland in Regierungsverantwortung kommen, könnte das
Konsequenzen für die Verteidigung haben.
Verteidigung ist Bundessache. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Länder im föderalen Staat reichen weit, bei der Verteidigungspolitik machen sie allerdings halt. Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz fällt die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ausschließlich in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das erklärt Prof. Dr. Thorsten Ingo Schmidt, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Staatsrecht, Verwaltungs-, Kommunal- und Finanzrecht, gegenüber dem Behörden Spiegel. „Die Streitkräfte selbst sind Bundesstreitkräfte; Art. 87a GG ordnet ihre Aufstellung dem Bund zu“, führte er weiter aus.
Aus diesem Umstand lasse sich allerdings nicht ableiten, dass die Länder im Verteidigungsfall unwichtig wären. Laut dem Lehrstuhlinhaber verfügen sie über umfassende Kompetenzen. So zum Beispiel bei Straßen- und Verkehrsverwaltung, Bau- und Planungsrecht, Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Rettungs- und Gesundheitswesen, Energie- und Wasserversorgung, Polizeischutz, Verwaltungsinfrastruktur und kommunaler Infrastruktur. Weiter verkompliziert werde die Gemengelage durch die allgemeine Amtshilfe nach Art. 35 GG. Schmidt beobachtet eine komplexe verfassungsrechtliche Konstruktion. Verteidigung ist allein Bundessache. Die gesellschaftliche und infrastrukturelle Fähigkeit, Verteidigung praktisch zu ermöglichen, ist hingegen stark föderal verflochten.
Sachsen-Anhalts geografische Bedeutung
Gerade in Sachsen-Anhalt ist die Einflussmöglichkeit über die Gestaltung der öffentlichen Infrastruktur im Land bedeutend. Das liegt in der geografischen Lage des Bundeslands und der daraus resultierenden Aufgabe im Operationsplan Deutschland (Oplan) begründet. Dieser regelt, was passiert, wenn wegen der verschärften Sicherheitslage in Europa der Bündnis- oder Verteidigungsfall eintritt. Für Magdeburg bedeutet das, die Truppenbewegungen der NATO durch das Bundesland an die Ostflanke der Verteidigungsallianz zu ermöglichen. Soldatinnen und Soldaten, Güter und Material müssen Sachsen-Anhalt passieren. Auch im Landtag war das immer wieder Thema. So erklärte die Ministerin für Inneres und Sport, Dr. Tamara Zieschang (CDU), dass die zivile Seite die militärische Seite in einem Verteidigungs- und Bündnisfall unterstützen müsse. Das erfolge im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit (ZiMi).
Die Macht der Landesregierungen
Gerade bei diesen Themen – der Sicherstellung der militärischen Mobilität und ZiMi – hat die Landesregierung nach Ansicht Schmidts umfassende Einflussmöglichkeiten. „Ein militärischer Verband kann sich nur bewegen, wenn beispielsweise Straßen, Brücken, Bahnstrecken, Häfen, Flughäfen, Energieversorgung, Telekommunikation, Tank- und Versorgungssysteme sowie Rettungsstrukturen funktionieren“, so der Rechtswissenschaftler. Zwar habe der Bund umfassende Kompetenzen bei der Infrastruktur, es blieben allerdings zahlreiche landes- und kommunalrechtliche Zuständigkeiten bestehen. Das erkläre, warum „militärische Mobilität“ ein föderales Querschnittsthema darstellt. Konkret könne eine Landesregierung durch Infrastruktur-, Planungs-, Verkehrs-, Katastrophenschutz- oder Sicherheitsentscheidungen erheblichen Einfluss auf die praktische Resilienz eines Landes ausüben. Ganz ohne selbst Verteidigungspolitik zu betreiben.
Auch im Bereich der zivil-militärischen Zusammenarbeit hat eine Landesregierung Einflussmöglichkeiten. Sie beruht auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen, darunter Bundes- und Landesrecht, Amtshilfe, Katastrophenschutz sowie konkrete gesetzliche Verpflichtungen. Insbesondere für die Landes- und Bündnisverteidigung sowie für die Unterstützung im Katastrophenfall ist das vorgesehen. Die Bundeswehr versteht darunter ausdrücklich die Koordination zwischen militärischen und zivilen Akteuren, zu denen auch staatliche Behörden gehören. Den Ländern kommt dabei insbesondere im Katastrophenschutz eine wichtige gesetzlich festgelegte Rolle zu. Nach § 11 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) übernehmen die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen auch Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren im Verteidigungsfall. Eine politisch gegenüber der Bundeswehr oder bestimmten verteidigungspolitischen Vorhaben distanzierte Landesregierung hätte daher durchaus Möglichkeiten, die Zusammenarbeit innerhalb ihres bestehenden Ermessensspielraums zu beeinflussen. Sie könnte beispielsweise Kooperationen verzögern, organisatorisch erschweren oder politisch anders priorisieren.
Ein Konflikt ist vorprogrammiert
Diese Rechtslage trifft auf einen Landesverband, der durchaus verteidigungspolitischen Gestaltungswillen besitzt. So warf der AfD-Spitzenkandidat in Sachsen-Anhalt, Ulrich Siegmund, im Landtag der amtierenden Regierung unter der CDU vor, einen Kurs der Aggression zu fahren. „Sie möchten dieses Land um jeden Preis gegen Russland aufrüsten“, wetterte der Spitzenkandidat. Diese Haltung setzt sich im Wahlprogramm der Partei fort. „Die aktuelle russlandfeindliche Politik der Altparteien wiederum liegt nicht in deutschem Interesse“, heißt es dort. Auch zu einer möglichen NATO-Mitgliedschaft der Ukraine bezieht die Partei klar Stellung. „Wir wollen einen Frieden mit Russland. Der wird niemals mit einer NATO-Mitgliedschaft der Ukraine erreicht werden“, sagte der AfD-Landtagsabgeordnete Daniel Roi.
Mit dieser Haltung steht der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt im deutlichen Widerspruch zur Bundesregierung in Berlin. Sollte es zu einer Regierungsbeteiligung der AfD kommen, könnte ein Konflikt zwischen Bundes- und Landesregierung durchaus Einfluss auf die Verteidigungsfähigkeit nehmen. Dafür gibt es laut Schmidt viele Beispiele: verzögerte Abstimmungen, unterschiedliche Lagebewertungen, politische Konflikte über Prioritäten, geringere Bereitschaft zu gemeinsamen Übungen, unterschiedliche Kommunikationsstrategien, verspätete Bereitstellung von Landesressourcen, Konflikte über Zuständigkeiten, unterschiedliche Priorisierung kritischer Infrastruktur sowie Personal- oder Organisationsentscheidungen und Zurückhaltung bei freiwilligen Kooperationsformaten.




