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Tattoo – nein danke!

Tätowierungen sind in der öffentlichen Wahrnehmung längst kein Problem mehr, in der öffentlichen Verwaltung ist der permanente Körperschmuck jedoch nach wie vor nicht gern gesehen. Ob Tattoos Rückschlüsse auf die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern zulassen, ist fraglich. Fakt ist jedoch: Bei einer Verbeamtung können sie zum Problem werden.

„Es ist in der Regel eine Zugangsproblematik“, erklärt Prof. Dr. iur Lars Oliver Michaelis, Professor für Europa- und Beamtenrecht, beim DBB Forum Öffentlicher Dienst. Bei Bestandsbeamten habe es selten Auswirkungen, wenn nachträglich Tätowierungen angefertigt werden. Lediglich wenn es sich dabei um eine Straftat handele, also Kennzeichen verfassungswidriger Vereinigungen oder extremistische Motive verwendet würden, habe eine Tätowierung Konsequenzen. Die Maßstäbe für Bewerberinnen und Bewerber hingegen seien deutlich höher.

Als besonders kritisch werden Tätowierungen bei uniformierten Beamtinnen und Beamten angesehen. Einige Bundesländer wie z. B. Nordrhein-Westfalen und Bayern, so erläutert Michaelis, sehen bei großen sichtbaren Tätowierungen ein Problem mit dem Uniformprinzip. „Die Uniform soll dazu beitragen, dass nicht die einzelne Beamtin bzw. der einzelne Beamte als Individuum gesehen wird, sondern dass die Uniform quasi den Staat repräsentiert.“ Die strikte Neutralitätspflicht z. B. für Polizistinnen und Polizisten solle so für Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern sorgen. Starke oder übersteigerte Individualisierung, wie große Tätowierungen im sichtbaren Bereich, würden das Uniformalismusprinzip jedoch aufheben.

Rechtsprechung unklar

Die Diskussion um Tätowierung und Verbeamtung ist in der Rechtsprechung keine neue. Auf der einen Seite stehen die genannten Vorbehalte. Auf der anderen Seite stelle sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit, tätowierten Bewerberinnen und Bewerbern den Zugang zum Öffentlichen Dienst zu verwehren, erklärt Michaelis und verweist auf das Grundrecht auf gleichen Zugang zum Öffentlichen Dienst, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungsäußerungsfreiheit und die Berufswahlfreiheit.

In den meisten Ländern fehle es an Ermächtigungsgrundlagen. Bislang habe lediglich Bayern ein Landesgesetz, erläutert der Professor für Europa- und Beamtenrecht. 2021 hat der Bundesgesetzgeber den Ländern im Beamtenstatusgesetz eingeräumt, eigene Regelungen zum Umgang mit Tätowierungen im Öffentlichen Dienst zu treffen. Der DBB ist bei der Gesetzgebung befragt worden und hat sich laut Friedhelm Schäfer ausdrücklich für die Regelung ausgesprochen. „Wir haben dabei insbesondere im Fokus gehabt, dass wir eine Bundeseinheitlichkeit haben wollen“, so der Zweite Vorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik des DBB. Grund dafür: Man wolle landesweite Gleichbehandlung für Beamtinnen und Beamte bzw. für Bewerberinnen und Bewerber. Es sei allerdings umstritten, ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz habe, den Ländern so etwas zu erlauben, erklärt Michaelis. Nur wenn es sich hierbei um eine Eignungsfrage und damit um Statusrecht handele, sei der Bund zuständig. Derzeit ginge man in der Wissenschaft aber eher davon aus, dass man es hier mit einer Dienstkleidungsfrage und somit mit Laufbahnrecht zutun habe. In diesem Fall dürften nur Länder Regelungen für die Landes- und Kommunalebene treffen.

Fehlende Standards

Schäfer fordert nicht nur bundesweit einheitliche Standards, er sieht auch darüber hinaus in einigen Punkten Nachbesserungsbedarf. So müsse man hinterfragen, ob es unter Gleichheitsgesichtspunkten in Ordnung sei, dass beispielsweise Polizistinnen und Polizisten anders behandelt würden als Beamtinnen und Beamte in einer reinen Verwaltungsbehörde. Ein Hauptproblem mit Blick auf Tätowierungen im Öffentlichen Dienst sieht er außerdem darin, dass Regelungen nicht konsistent fortgeführt werden könnten. Dazu müsste man alle zwei bis drei Jahre abfragen, ob Mitarbeitende ein neues Tattoo haben und es stelle sich die Frage, wer das prüfen solle. Insgesamt herrscht bei der Thematik weiterhin viel Klärungsbedarf dazu, was geht und was nicht. Gleichzeitig sind Tätowierungen mittlerweile gesellschaftlich akzeptiert und so gilt, wie Schäfer es ausdrückt: „Realität ist, in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung spielt das überhaupt keine Rolle.“

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