Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat geurteilt, dass die Erhebung von Daten hinsichtlich der Anrede der Kunden nicht objektiv unerlässlich ist. Das gelte insbesondere, wenn die Datenerhebung lediglich dazu diene, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren.
Das französische Eisenbahnunternehmen SNCF Connect verlangte von seinen Kunden beim Kauf von Fahrkarten die Angabe ihrer Anrede („Herr“ oder „Frau“). Der Verband Mousse wertete diese Praxis als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die den Grundsatz der Datenminimierung vorschreibt. Nach Ansicht des Verbands sei die Information der Geschlechtsidentität hingegen keine erforderliche Angabe für den Ticketkauf. Dahinter stehe vielmehr der Wunsch des Unternehmens, die Kommunikation mit seinen Kunden zu personalisieren.
Obwohl die französische Datenschutzbehörde die Beschwerde im Jahr 2021 abgewiesen hatte, entschied der EuGH nun zugunsten des Verbands. Laut Gerichtshof sei die Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation nicht „objektiv unerlässlich“. Schließlich könne das Eisenbahnunternehmen eine allgemeine und geschlechtsneutrale Kommunikation wählen, die nicht auf den Daten der Kunden basiere. Das heißt, statt „Sehr geehrter Herr Müller“ könnte das Unternehmen zum Beispiel schlicht „Guten Tag“ schreiben.