Geschlossene Kitas, vermüllte Straßen, leere Flughäfen – das sind nur ein paar Beispiele von vielen Auswirkungen des Streiks im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen, die deutschlandweit in den vergangenen Wochen wiederholt zu spüren waren.
Das Streikrecht ist ein zentrales Grundrecht der Arbeitnehmer*innen und ein wesentliches Instrument kollektiver Verhandlungsführung. Wenn Beschäftigte im öffentlichen Dienst die Arbeit niederlegen, ist das jedoch meist auch unmittelbar bei den Bürgerinnen und Bürgern zu spüren. Ein Streik im öffentlichen Sektor kann daher weitreichende Folgen haben und steht damit nicht nur im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer*innen, Arbeitgeber und Gewerkschaften, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit.
Im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen, die das Streikreicht (zum Teil) in weiten Teilen einschränken. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen des Streikrechts im öffentlichen Dienst und stellt die rechtlichen Grundlagen sowie den rechtlichen Rahmen überblicksartig dar.
Rechtliche Grundlagen
Verfassungsrechtliche Normierung findet das Streikrecht insbesondere in Art. 9 Abs. 3 GG. Hierin wird das Grundrecht der Koalitionsfreiheit geregelt.
Art. 9 GG
„(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. (…)“
Die Koalitionsfreiheit stellt eine besondere Ausprägung der Vereinigungsfreiheit dar und gilt auch für die tariflich beschäftigten Arbeitnehmenden im öffentlichen Dienst. Gemeinsam mit dem Bekenntnis des Grundgesetzes zum sozialen Rechtsstaat wird hieraus ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht zum Arbeitskampf abgeleitet, das durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert wurde. Ein Streik im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie in der Privatwirtschaft zulässig.
Beschränkungen des Streikrechts
1. Notdienstvereinbarung
Streiks im öffentlichen Dienst betreffen nicht selten sensible Zweige der Daseinsvorsorge, sodass ein unreguliertes und unbegrenzten Streikrecht große Probleme mit sich bringen würde. Um eine Gefährdung für die Allgemeinheit oder unzumutbare Beeinträchtigungen zu verhindern, gibt es daher zum Beispiel sog. Notdienstvereinbarungen. Diese sollen sicherstellen, dass während des Streiks in bestimmten Bereichen weiterhin essenzielle Aufgaben erfüllt werden. So sollen lebenswichtige Aufgaben in der Notfallversorgung wie in Krankenhäusern, bei der Feuerwehr oder Polizei oder anderen Versorgungseinrichtungen (z. B. Strom und Wasser) weiterhin aufrechterhalten werden. Während des Arbeitskampfes ist sicherzustellen, dass streikbedingte Gefahren insbesondere für Leib und Leben Dritter verhindert werden. Notdienstvereinbarungen sind daher ein wichtiger Mechanismus, um das Streikrecht im öffentlichen Dienst und den Schutz der Bevölkerung in Einklang zu bringen.
2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Ferner findet auch der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung. Arbeitskampfmaßnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, denn nur dann sind sie rechtmäßig. Hiernach muss ein Streik geeignet, erforderlich und angemessen sein. Beim Streikrecht im öffentlichen Dienst gilt es insbesondere die öffentlichen Interessen zu wahren und die Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten. Diese und andere Komponenten stehen dann dem Streikrecht der Mitarbeitenden im öffentlichen Dienst gegenüber und müssen in Balance gebracht werden.
3. Streikrecht für Beamtinnen und Beamte
Während Tarifbeschäftigte das Recht haben, durch Streiks ihre Arbeitsbedingungen möglicherweise zu verbessern, ist Beamtinnen und Beamten dies verwehrt. Für Beamtinnen und Beamte gilt ein umfassendes Streikverbot. Zurückzuführen ist dieses Verbot auf die besondere Treuepflicht der Beamtinnen und Beamten gegenüber dem Staat. Das wurde auch im Jahr 2018 nochmals durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und im Jahr 2023 durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt und als verfassungsmäßig angesehen.
Die beidseitigen Verpflichtungen bilden das Fundament eines Systems, in dem Arbeitskämpfe unzulässig sind. Beamtinnen und Beamte sind Teil der hoheitlichen Verwaltung. Der Staat hat Fürsorgepflichten gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten, die durch das Alimentationsprinzip sichergestellt werden. Das Streikverbot für Beamtinnen und Beamte ist ein eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und folgt damit aus ihrer besonderen Stellung. Es ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung ist nicht erforderlich.
Art. 33 GG
„(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“
Anruf der Schlichtung
Kann in den Tarifverhandlungen keine Einigung gefunden werden, kann die Schlichtung angerufen werden. Für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erforderlich, dass mindestens eine der Tarifvertragsparteien die Tarifverhandlungen förmlich für gescheitert erklärt. Es wird eine Schlichtungskommission eingesetzt, deren Aufgabe es ist, eine Einigungsempfehlung zu erarbeiten. Die Schlichtungskommission besteht aus Vertreter*innen der Gewerkschaften sowie der Arbeitgeberseite.
Während der Schlichtung gilt die sogenannte Friedenspflicht. Der Schlichtung kommt somit eine besondere Bedeutung zu, da sie Arbeitskämpfe vermeidet und dazu dient, eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden. Die Schlichtung muss jedoch nicht zwingend zu einer Einigung führen, sodass es nicht ausgeschlossen ist, dass im Anschluss weitere Streiks drohen.
Die Schlichtungskommission kann Einigungsempfehlungen abgeben. Über eine solche Einigungsempfehlung wird dann durch die Tarifparteien erneut verhandelt. Die Empfehlung ist nicht bindend und somit keine Vorwegnahme des Tarifergebnisses. Sie kann vollständig angenommen oder abgelehnt werden oder auch nur in Teilen für eine endgültige Einigung herangezogen werden. Während dieser Zeit besteht die Friedenspflicht weiter fort.
Aktuelle Entwicklung
Im aktuellen Tarifstreik im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen wurde nun eine Einigung erzielt (Stand: 7. April 2025). Die Beschäftigten sollen unter anderem durch eine zweistufige Lohnerhöhung und die Erhöhung von Schicht- und Wechselzulagen mehr Geld erhalten, es soll ab dem Jahr 2027 einen zusätzlichen Urlaubstag geben und wer will, soll künftig auch freiwillig seine persönliche Arbeitszeit für einen befristeten Zeitraum auf bis zu 42 Stunden pro Woche erhöhen können. Mitte Mai wird dann eine abschließende Entscheidung erwartet.
Für 27 Monate soll nun vorerst eine Friedenspflicht gelten – dies entspricht der Laufzeit des Tarifvertrages. Streiks generell sind damit aber nicht unmittelbar Geschichte, da es einzelne Berufsgruppen im öffentlichen Dienst gibt, die unter andere Tarifverträge fallen und die somit nicht an diese Friedenspflicht gebunden sind.
Ob die Inhalte der Tarifeinigung letztlich auch auf Beamtinnen und Beamte entsprechend übertragen werden, wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die künftige Bundesregierung zu entscheiden sein.
Das Streikrecht im öffentlichen Dienst ist und bleibt ein juristisch und gesellschaftlich sensibles Thema. Insbesondere aufgrund des großen Einflusses auf die Bevölkerung insgesamt werden sicherlich auch künftig die Diskussionen um das Streikrecht nicht abreißen.
Die Autorin dieses Gastbeitrages ist Julia Füllmann von der Küttner Rechtsanwälte Partnergesellschaft.




