Im aktuellen Koalitionsvertrag von Union und SPD findet das Personalvertretungsrecht keine Erwähnung – umso mehr betont der Deutsche Beamtenbund die Bedeutung der Mitbestimmung und weist auf die Rechte und Pflichten von Personalvertretungen hin.
Mitglieder von Personalräten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet – eine verantwortungsvolle Aufgabe, die im Einzelfall folgenschwere Konsequenzen haben kann: Bei Missachtung dieses Gebots droht nicht nur der Ausschluss aus dem Personalrat, sondern unter Umständen auch ein Strafverfolgungsverfahren. Auf dem 15. Forum zum Personalvertretungsrecht des Deutschen Beamtenbundes (DBB) informierte der Jurist und Bundesbeamte Stefan Kascherus über die detaillierten, mit dem Posten der Personalvertretung verbundenen juristischen Fallstricke und gab den Anwesenden Handlungsleitfäden mit auf den Weg.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen und Strafverfahren
So erklärte er zunächst: Grundsätzlich seien Personalräte ihrem Dienstherrn zur Loyalität verpflichtet. Das Bundespersonalvertretungsgesetz schreibe diesbezüglich vor: Dienststelle und Personalvertretung hätten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dabei könne die laut Gesetz bestehende Schweigepflicht mitunter zu erheblichen Interessenskonflikten führen. So müssen beispielsweise Dienstverstöße von Kolleginnen und Kollegen der Dienststelle grundsätzlich angezeigt werden. Nach der geltenden Rechtsprechung wiege die Schweigepflicht jedoch höher als die Pflicht zur Anzeige. Auch könne ein Bruch der Verschwiegenheitsklausel arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Strafverfahren nach sich ziehen. An dieser Stelle konkretisierte der Jurist: „Es können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden.“ Auch durch Reue oder Entschuldigungen ließe sich der Tatbestand nicht bereinigen, so Kascherus weiter.
Zwischen Loyalität und Verschwiegenheit
Möglichkeiten, das Wächteramt der Personalvertretung auszuüben und gleichzeitig Recht und Gesetz einzuhalten, gebe es trotzdem – zum Beispiel: Offenkundige Informationen dürfen dem Dienstherrn mitgeteilt werden, ohne dass damit gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen wird. Auch wenn schwerwiegende Auswirkungen auf die Dienstelle zu erwarten seien, gelte die rechtliche Offenbarungspflicht höher als das Verschwiegenheitsgebot. Erhalte die Personalvertretung beispielsweise Kenntnis von der Alkoholerkrankung eines Kollegen, der für den Fahrdienst zuständig ist, sei die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber gegen die Verschwiegenheitspflicht abzuwägen. Auch bei geplanten Straftaten gelte die Pflicht zur Anzeige, so Kascherus. „Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht absolut“, erklärte er. Grundsätzlich gebe es immer folgende Möglichkeit: Konfliktsituationen als erstes im Personalvertretungsgremium erörtern und sich erst im Anschluss an die übergeordnete Dienststelle wenden.