Bisher wollte das Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS) seine neue Verantwortung für den IT-Einkauf Bund durch eine Umwidmung der Mobilinfrastrukturgesellschaft mbH in eine Einkauf-GmbH umsetzen. Neue rechtliche Einwände erzwingen eine Neuplanung und verzögern den Prozess. Übergangsweise plant das BMDS eine Vergabeunterstützung durch private Unternehmen.
Seit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers stand fest, dass die Aufgaben der Zentralen IT-Beschaffung (ZIB), bisher im Beschaffungsamt des BMI (BeschA), ins BMDS wandern. Auch der Koalitionsvertrag versprach eine zentrale Steuerung des IT-Einkaufs Bund. Seitdem ist von der Gründung einer „Einkauf-GmbH“ die Rede, die diese Funktion übernehmen soll (siehe Behörden Spiegel, Mai, 2026 S. 10). Im Oktober 2025 konkretisierte die Modernisierungsagenda Bund die Einrichtung einer „Einkauf-GmbH als Beschaffungsdienstleister für den IT-Einkauf des Bundes sowie für die Digitalisierung des öffentlichen Einkaufs“.
ZIB vergibt weiter Rahmenverträge in Milliardenhöhe
Doch die geplante Reorganisation zieht sich. So sollte eigentlich die ZIB ihre Verantwortung für neue Rahmenverträge am 30. Juni beenden, dennoch veröffentlichte sie Mitte Juli eine neue Roadmap mit 36 Rahmenverträgen, deren Vergabe bis Ende 2026 geplant ist – mit einem Volumen zwischen 1,3 Milliarden Euro und weit über 2,6 Milliarden Euro. Die ZIB sei für diese Rahmenverträge weiterhin operativ zuständig, erklärte ein Sprecher des BMDS – und dass die geplante Übergabe von Neuausschreibungen auslaufender Rahmenverträge an das BMDS wie geplant erfolge und die erste von drei Tranchen bereits übertragen worden sei.
Die Übergabe der Zuständigkeit erfolgte bisher ohne die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen im BMDS, denn die geplante Einkauf-GmbH existiert weiterhin nicht. Noch Mitte April erklärte ein Sprecher des BMDS, dass „Einkauf-GmbH“ nur ein Arbeitstitel sei und auch andere Organisationsformen untersucht würden, nämlich neben einer GmbH auch die Varianten Anstalt öffentlichen Rechts (AöR), nachgeordnete Behörde, Genossenschaft und die Vergabe an einen externen Dienstleister sowie – ungewöhnlich für eine hoheitliche staatliche Aufgabe – die Optionen Aktiengesellschaft (AG) und Verein.
Die MIG ist raus – aus vergaberechtlichen Gründen
Einer rechtlichen und organisatorisch-fachlichen Eignungsprüfung aller Optionen sollte eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung folgen, deren Abschluss das BMDS für Ende April angekündigt hatte. Gleichzeitig wurde die Umnutzung der erfolglosen Mobilinfrastrukturgesellschaft mbH (MIG) als Präferenzvariante kommuniziert und im Mai vom parlamentarischen Staatssekretär im BMDS, Thomas Jarzombek, öffentlich verkündet, dass nun feststehe, dass die MIG die neue Einkauf-GmbH würde. Die Prüfungen und das Wirtschaftlichkeitsgutachten sollten also beendet sein, dennoch ergaben Nachfragen des Behörden Spiegel im Mai und Mitte August, dass die Wirtschaftlichkeitsprüfung noch andauere. Zuletzt habe sich Mitte Juli ergeben, dass die MIG nicht mehr infrage komme, da vergaberechtliche Gründe mit Bezug auf die Inhouse-Fähigkeit dagegen sprächen.
Neugründung Einkauf-GmbH am wahrscheinlichsten
Gleichzeitig teilte ein Sprecher des BMDS mit, dass sich die Neugründung einer GmbH als beste Lösung abzeichne. Eine Gesamtbetrachtung ergab laut BMDS für nicht privatwirtschaftlich organisierte Alternativen, wie eine AöR oder eine nachgeordnete Behörde, dass sie rechtlich grundsätzlich möglich wären, aber im Vergleich zur GmbH und mit Blick auf die Zielstellungen des Koalitionsvertrags und der Modernisierungsagenda Bund zur Neuaufstellung des IT-Einkaufs keine wesentlichen Vorteile böten.
Aus der Einkauf-GmbH als Platzhaltername wird also nach Abschluss der lang andauernden Prüfungen tatsächlich eine Einkauf-GmbH. Das schafft zwar Flexibilität bei der Besetzung mit qualifiziertem Personal, aber ist mit erheblichen Nachteilen verbunden, z.B. einem Mangel an Transparenz, der die Korruptionsanfälligkeit erhöht. Das ist bei einer Organisationseinheit, die für etliche Milliarden Euro Steuergelder für den Bund einkaufen soll, ein erhebliches Risiko. So gilt für eine GmbH des Bundes auch kein parlamentarisches Fragerecht für Mitglieder des deutschen Bundestags (MdB), was man zumindest über die Satzung der GmbH absichern könnte. Dazu erklärte ein Sprecher des Ministeriums jedoch, dass „die Mitwirkung der GmbH bei der Erfüllung parlamentarischer Informationsrechte aufgrund der Informationsrechte der Gesellschafter gewährleistet sein wird“. Da diese GmbH aber zu 100 Prozent dem Bund gehören wird und nicht dem Bundestag, bleibt die Umsetzung des parlamentarischen Informationsrechts unklar.
Längerer Weg bis zur Arbeitsfähigkeit der Einkauf-GmbH
Die nächsten Schritte sind komplex und können sich hinziehen. So muss zuerst das BMDS entscheiden, dann einen Antrag nach § 65 Bundeshaushaltsordnung an den Bundesrechnungshof und an das Bundesfinanzministerium stellen, die ihn erst prüfen und genehmigen müssen, bevor die GmbH gegründet werden kann. Anschließend muss eine Geschäftsführung bestellt, Gremien müssen besetzt und geeignete Fachkräfte eingestellt werden. Ob Personal aus der ZIB übernommen wird, steht bisher nicht fest. Das BMDS sieht sich wegen dieser externen Abhängigkeiten außer Stande, ein Circa-Datum für die GmbH-Gründung zu nennen, geht aber optimistisch davon aus, dass die Einkauf-GmbH schon ab Anfang 2027 die Verantwortung für die von der ZIB übertragenen Rahmenverträge der Tranchen zwei und drei sowie alle neu dazu kommenden Rahmenverträge übernehmen kann.
Bis dahin vergibt das BMDS einfach ohne eigene Einkaufsorganisation die noch zu bestimmenden Neuvergaben auslaufender Rahmenverträge der ersten Tranche und verlässt sich dabei auf externe Unterstützung aus der Privatwirtschaft. Nach einem Mini-Wettbewerb soll die Vergabe operativer Unterstützung an Kanzleien erfolgen und schon jetzt lässt sich das BMDS von einer privaten GmbH zu Vergabethemen beraten. Wahrscheinlich dauert diese Phase länger, da unklar ist, ab wann die Einkauf-GmbH tatsächlich Vergabeverfahren in Eigenverantwortung übernehmen kann (siehe Kommentar).




