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StartRechtInformations- und Bekanntgabepflichten des Auftraggebers

Informations- und Bekanntgabepflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber muss im Vergabeverfahren alle Bieter auf denselben Kenntnisstand bringen. Rügt ein Bieter die fehlende Bekanntgabe der  Preisbewertungsformel, muss er darlegen, dass deren Kenntnis seine Zuschlagschancen erhöht hätte (OLG Celle, 07.07.2022, 13 Verg 4/22).

Zusätzliche Angaben im Vorabinformationsschreiben

Der Auftraggeber hatte einem Bieter in der Vorabinformation mitgeteilt, bei welchen Kriterien er nicht die Höchstpunktzahl erreichte und welcher Preisabstand zum nächstgünstigsten Angebot vorgelegen hatte. Der Antragstellerin wurden diese Informationen vorenthalten.

Rückversetzen des Vergabeverfahrens

Dies rügte sie im Nachprüfungsverfahren und das Verfahren wurde rückversetzt. Wenn ein Auftraggeber wisse, dass Bieter unterschiedliche Kenntnisse über für die Angebotserstellung hilfreiche Aspekte haben, müsse er den Informationsstand ausgleichen. Allerdings habe sie nicht unverzüglich gerügt und sei somit mit ihrem Einwand präkludiert.

Preisbewertungsformel muss nicht bekanntgegeben werden

Hinsichtlich der gerügten Bekanntgabe der Preisbewertungsformel fehlte der Antragstellerin bereits die Antragsbefugnis. Sie habe nicht plausibel dargelegt, dass sie bei Kenntnis der Formel ihr Angebot geändert und so höhere Zuschlagschancen gehabt hätte. Der Antrag sei auch unbegründet. Es bestehe keine Pflicht, die Preisbewertungsmethode vorab bekannt zu geben. Nur die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung seien zwingend bekannt zu geben.

Download Volltext:

https://www.heuking.de/fileadmin/DATA/Dokumente/Aktuelles/OLG_Celle_07.07.2022_13_Verg_4-22_1301.pdf

Die Autorin des Gastbeitrags ist Dr. Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

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